Paragraphen in IX ZR 79/16
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 79/16 BESCHLUSS vom 19. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:190218BIXZR79.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg am 19. Februar 2018 beschlossen:
Die Kostenentscheidung im Urteilsausspruch des Senatsurteils vom 19. Oktober 2017 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit in der Weise berichtigt, dass die Klägerin nicht nur die Kosten der Rechtsmittel, sondern die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 29.01.2015 - 5 O 38/14 OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.03.2016 - 8 U 235/15 -
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