Paragraphen in 4 StR 481/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 2 | StPO |
2 | 154 | StPO |
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 2 | StPO |
1 | 4 | StPO |
2 | 154 | StPO |
2 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 481/17 BESCHLUSS vom 28. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2018:280218B4STR481.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2018 gemäß § 154a Abs. 1 und 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. April 2017 wird a) die Strafverfolgung auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt; b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; bb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung seines Mobiltelefons angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und ändert den Schuldspruch entsprechend ab, weil hinreichende Feststellungen zu einer Beteiligung des Angeklagten an dem Einfuhrvorgang nicht getroffen sind. Da angesichts des geringeren Strafrahmens und des ausdrücklich straferschwerend gewerteten Umstands, dass zwei Tatbestände verwirklicht wurden, nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei Verurteilung nur wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine niedrigere Strafe als sieben Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe (UA 55) festgesetzt hätte, muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 2 | StPO |
2 | 154 | StPO |
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 2 | StPO |
1 | 4 | StPO |
2 | 154 | StPO |
2 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen