• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

XI ZR 483/21

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 483/21 BESCHLUSS vom 26. Juli 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:260722BXIZR483.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges, Ettl und Dr. Allgayer beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. August 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig.

§ 491 Abs. 2 Satz 1 BGB definiert den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag als entgeltlichen Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Anders als derjenige, der neben einem Darlehensnehmer den Beitritt zu dessen Schuld erklärt und der demzufolge unmittelbar vom Darlehensgeber aus dem Darlehensvertrag in Anspruch genommen werden kann (vgl. zur Gleichstellung von Schuldbeitritt und Verbraucherdarlehensvertrag zuletzt Senatsurteil vom 21. September 2021 - XI ZR 650/20, WM 2021, 2147 Rn. 11 mwN), wird derjenige, der, wie hier, ein Garantieversprechen gegenüber dem Darlehensgeber abgibt, nicht aus dem Darlehensvertrag verpflichtet. Der Garant zahlt infolge des von ihm erklärten Garantieversprechens auch kein Entgelt. Die für die Garantie charakteristische Leistung, nämlich die Übernahme der unbedingten Einstandspflicht für die Erfüllung der Darlehensverbindlichkeit (hier bis zu einem Betrag von 1,1 Mio. €) hat nicht der Unternehmer als Darlehensgeber übernommen, sondern der Beklagte als Sicherungsgeber. Wie der Senat (Urteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663, 664) zum Verbraucherkreditgesetz und für eine von einem Dritten zur Sicherung eines Verbraucherkreditvertrags bestellte Grundschuld bereits klargestellt hat, handelt es sich bei einer grundpfandrechtlichen Absicherung und der damit verbundenen Sicherungszweckabrede weder um einen Verbraucherkreditvertrag noch um ein diesem Vertrag gleichstehendes Geschäft. Für die Bürgschaft als Personalsicherheit gilt, wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21. April 1998 - IX ZR 258/97, BGHZ 138, 321, 329) ebenfalls bereits entschieden hat, nichts Anderes. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (aaO) zudem klargestellt, dass der Gesetzgeber Verträge über Kreditsicherheiten bewusst einer späteren Regelung vorbehalten hat. Damit hat er bereits zum Verbraucherkreditgesetz festgestellt, dass hinsichtlich der Frage der Einstufung von Verträgen über Kreditsicherheiten als Verbraucherdarlehensverträge nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden kann. Das gilt auch für die Garantie (Nobbe/Derstadt in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 71 Rn. 4). Für die Bürgschaft hat der Senat (Urteil vom 22. September 2020 - XI ZR 219/19, BGHZ 227, 72) schließlich erkannt, dass dem Bürgen kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB i.V.m. § 312b Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB zusteht, und dass Verträge, in denen der Verbraucher die für den Vertragstypus charakteristische Leistung schuldet, sowie unentgeltliche Verbraucherverträge nicht von den verbraucherschützenden Regelungen der §§ 312 ff. BGB erfasst sind.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist es nicht als zweifelhaft anzusehen, dass die §§ 491 ff. BGB nicht analog auf von Verbrauchern abgegebene Garantieversprechen anzuwenden sind. Soweit die Beschwerde auf Gegenmeinungen im Schrifttum verweist, wird dort sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof die Rechtslage "wie im Fall der Bürgschaft" beurteilt (vgl. etwa Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 491 BGB Rn. 122). Bei BeckOK BGB/Möller, 60. Edition, § 491 Rn. 50 findet sich entgegen der Darstellung der Beschwerde nichts zu einer analogen Anwendung der §§ 491 BGB ff. auf Garantieversprechen.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist auch nicht entscheidungserheblich.

Der Beklagte ist nicht als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, sondern als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB einzustufen.

Nach § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Verwaltung eigenen Vermögens grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit (Senatsurteile vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 86, vom 25. Januar 2011 - XI ZR 350/08, WM 2011, 548 Rn. 25, vom 20. Februar 2018 - XI ZR 445/17, WM 2018, 782 Rn. 21 und vom 3. März 2020 - XI ZR 461/18, juris Rn. 12). Auch der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 28. Juni 2000 - VIII ZR 240/99, BGHZ 144, 370) Verbraucher, wenn er im eigenen Namen der Kreditschuld seiner GmbH beitritt (Senatsurteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06, juris Rn. 16). Maßgebend für die Einstufung als Verbraucher sind dabei nicht die Motive, die der Mithaftungsübernahme zugrunde liegen; entscheidend ist vielmehr, ob die Haftung auf einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson beruht (vgl. Senatsurteil aaO). Das ist hier nicht der Fall.

Die Übernahme der Garantie durch den Beklagten, der in dem Garantievertrag vom 9. November 2017 [Anlage K 1] zutreffend als "ultimativer wirtschaftlicher Eigentümer" der M.

bezeichnet wird,

musste aufgrund der geänderten Level I und Level II Darlehen (mit einem Volumen von jeweils bis zu 35 Mio. €) als wirtschaftlicher Eigentümer des Gewerbes der M. ein Garantieversprechen gegenüber der Darlehensgeberin abgeben, weil sich durch die Änderung der Darlehensstruktur die Risikoposition der Darlehensgeberin verändert hatte. Das ist in den Vorbemerkungen des Garantievertrags vom 9. November 2017 unter (D) ausdrücklich als Motiv festgehalten. Von einem eigenständigen Willensentschluss des beklagten Geschäftsführers der M. als Privatperson kann daher keine Rede sein. Das vom Beklagten abgegebene Garantieversprechen ist vorliegend vielmehr überwiegend dem Gewerbe zuzuordnen,

das von dem Beklagten als wirtschaftlicher Eigentümer der M.

betrieben wird.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.100.000 €.

Ellenberger Matthias Menges Ettl Allgayer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.03.2021 - 3 O 7237/20 OLG München, Entscheidung vom 10.08.2021 - 17 U 1324/21 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in XI ZR 483/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
5 491 BGB
3 312 BGB
2 13 BGB
1 14 BGB
1 355 BGB
1 97 ZPO
1 543 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 13 BGB
1 14 BGB
3 312 BGB
1 355 BGB
5 491 BGB
1 97 ZPO
1 543 ZPO

Original von XI ZR 483/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von XI ZR 483/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum