Paragraphen in 4 StR 34/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 45 | StPO |
2 | 349 | StPO |
1 | 341 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 34/17 BESCHLUSS vom 26. April 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:260417B4STR34.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. April 2017 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Februar 2016 zu gewähren, wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe und anderem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat es angeordnet, dass ihm für die Dauer von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen dieses am 5. Februar 2016 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte am 16. Dezember 2016 "Rechtsmittel" eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten wurden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 3 StR 444/16, StraFo 2017, 66; Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, NStZ-RR 2016, 86 [LS]). An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Der Antrag enthält keine Angaben dazu, welches Hindernis der Fristwahrung entgegenstand und wann dieses weggefallen ist. Soweit sich der Antragsteller zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags auf Vorgänge in der Hauptverhandlung beruft, waren ihm diese von Anfang an bekannt.
2. Da die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 341 Abs. 1 StPO) danach nicht eingehalten worden ist, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Auf die Frage, ob der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.
Sost-Scheible Quentin Roggenbuck Feilcke Franke
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2 | 349 | StPO |
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