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12 W (pat) 10/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 10/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 022 266.3-13 …

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Januar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder BPatG 152 08.05 beschlossen:

-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I

Die Beschwerdeführerinnen sind Anmelderinnen der am 9. Mai 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Anordnung eines variablen Ventiltriebs“.

Mit Beschluss vom 26. April 2012 hat die Prüfungsstelle für Klasse F01L des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 14. Mai 2012 eingelegte Beschwerde der Anmelderinnen.

Die Anmelderinnen beantragten mit der Beschwerdebegründung vom 10. Juli 2012 die Erteilung des Patents auf Grundlage des mit der Beschwerdebegründung nochmals eingereichten neuen Hauptanspruchs vom 8. März 2012, hilfsweise auf Grundlage des mit der Beschwerdebegründung erstmalig eingereichten Hauptanspruchs nach 1. Hilfsantrag.

Mit der Ladung vom 9. Oktober 2014 zur mündlichen Verhandlung am 8. Januar 2015 war den Anmelderinnen unter anderem mitgeteilt worden, dass nach vorläufiger Auffassung des Berichterstatters eine unzulässige Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung vorliege. Daraufhin kündigten die Anmelderinnen mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 an, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen und baten um Entscheidung nach Aktenlage.

Die Anmeldung umfasst 22 Ansprüche.

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

Vollvariable Ventiltriebvorrichtung (1) zur Hubverstellung von Gaswechselventilen (2) einer Verbrennungskraftmaschine mit einer wenigstens einen Nocken aufweisenden Nockenwelle (3) und wenigstens einer zwischen wenigstens einem der Gaswechselventile (2) und der Nockenwelle (3) angeordneten Übertragungseinrichtung (4, 139, 144, 101) zur Verstellung wenigstens des Hubs des Gaswechselventils (2) in Abhängigkeit einer Position der Übertragungseinrichtung (4, 139, 144, 101), wobei die Übertragungseinrichtung (4, 139, 144, 101) wenigstens eine längliche Achse (5, 105) und wenigstens auf dieser Achse (5, 105) angeordnete Bauteile (6, 6a, 6b, 7, 139, 150a, 150b, 159a, 159b) umfasst, wobei mindestens ein offenes, ringförmiges und aus Federstahl gefertigtes Sicherungselement (11, 14, 19, 111a, 111b) vorgesehen ist, das ein achsparalleles Verschieben der Bauteile in einer dem Sicherungselement (11, 14, 19, 111a, 111b) zugewandten Richtung hindert, dadurch gekennzeichnet, dass das Sicherungselement (11, 14, 19, 111a, 111b) auf einer gehärteten und spitzenlos geschliffenen Hohlachse (5, 105) angeordnet ist sowie mit der Achse durch ein Biegen über drei Kontaktbereiche reibschlüssig verbunden ist und an einer Stelle der Achse (5, 105) positioniert ist, an der es sowohl Fertigungstoleranzen als auch thermische Ausdehnung von Temperaturhüben von mehr als 150 K ausgleicht,

wobei zwei der Bauteile (6a, 6b) jeweils ein Doppelgabelhebel sind, die auf der Achse (5, 105) frei positionierbar gelagert sind, so dass das Sicherungselement (11, 14, 19, 111a, 111b) auch nach dem Zusammenbau auf- und absteckbar ist.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich davon durch den auf die Worte „mehr als 150 K ausgleicht“ folgenden Teil:

, wobei ein Doppelgabelhebel vorgesehen ist mit auf der Achse (5, 105) frei positionierbar angeordnet ein mittiger Lagerring (151), zwei Distanzhülsen (150a, 150b) und zwei Zwischenhebel (6a, 6b) mit äußeren Lagerringen (159a, 159b), so dass das Sicherungselement (11, 14, 19, 111a, 111b) auch nach dem Zusammenbau auf- und absteckbar ist.

Wegen des Wortlauts der weiteren Ansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1) Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg.

2) Der Anspruch 1 ist sowohl in der Fassung nach Hauptantrag als auch in der Fassung nach Hilfsantrag unzulässig erweitert (§ 38 PatG). Wie bereits mit der Ladung vom 9. Oktober 2014 zur mündlichen Verhandlung am 8. Januar 2015 mitgeteilt, ist lediglich ein „Doppelhebel oder Gabelhebel“ ursprünglich offenbart, siehe den ursprünglichen Anspruch 17 und Abs. 0002, 0024 der Offenlegungsschrift (OS), nicht dagegen ein „Doppelgabelhebel“, wie er nunmehr Bestandteil der beanspruchten vollvariablen Ventiltriebvorrichtung nach Hauptantrag wie auch nach Hilfsantrag ist. Dabei entnimmt der Leser der ursprünglichen Formulierung

„Doppelhebel oder Gabelhebel“, dass die mit einem „oder“ verbundenen Begriffe „Doppelhebel“ und „Gabelhebel“ nicht zwei verschiedene Ausführungsformen eines Hebels bezeichnen, sondern dass es sich um zwei Begriffe handelt, die einen Hebel beschreiben, nämlich einen Hebel, der insofern doppelt ist, als er eine Gabelung aufweist, siehe den in Absatz 0046 OS beschriebenen Gabelhebel 139 in Fig. 2. Demgegenüber gibt die in den geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag aufgenommene ursprünglich nicht offenbarte Formulierung „Doppelgabelhebel“ einen doppelt gegabelten Hebel an, also einen Hebel, der zwei Gabelungen aufweist.

3) Mit dem Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag fallen auch die weiteren Ansprüche, da diese zusammen mit dem jeweiligen Anspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Erteilung des Patents sind, und über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann.

III Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Schneider Bayer Krüger Ausfelder Me

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