Paragraphen in III ZA 9/15
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZA 9/15 BESCHLUSS vom 5. März 2015 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juli 2013 und 5. August 2013 - I-11 W 52/13 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 19. Januar 2015 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juli 2013 (Verwerfung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 29. Mai 2013) und vom 5. August 2013 (Zurückweisung der Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juli 2013).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).
Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.
Schlick Reiter Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 29.05.2013 - 4 O 488/10 OLG Hamm, Entscheidung vom 05.08.2013 - I-11 W 52/13 -
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