Paragraphen in 1 StR 402/12
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 402/12 BESCHLUSS vom 5. September 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. April 2012 wird zur Klarstellung mit der Maß- gabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass sich die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 10.000 € gegen den Angeklagten und den Nichtrevidenten A. als Gesamtschuldner richtet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack Jäger Wahl Cirener Rothfuß
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