• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 160/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 160/12 Beschluss vom 15. April 2014 in der Strafsache gegen wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr hier: Anhörungsrüge des Angeklagten K.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2014 gemäß § 356a StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Angeklagten K.

gegen das Urteil des Senats vom 3. Dezember 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat durch Urteil vom 3. Dezember 2013 die Revision des Angeklagten K.

gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2011 - unter Abänderung einer Kompensationsentscheidung - verworfen, mit dem er wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in neun Fällen und Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden war. Gegen dieses Urteil richtet sich die Anhörungsrüge des Angeklagten. Damit macht er das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung geltend, soweit der Senat im so genannten „Restfall“ bemerkt hat, die konkrete Feststellung einer bestimmten Organisationshandlung durch die Angeklagten im Rahmen des eingespielten Systems von Bestechungen im geschäftlichen Verkehr im Unternehmen sei nicht erforderlich.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung des Anspruchs des Angeklagten K.

auf rechtliches Gehör, auf dem das Senatsurteil hinsichtlich des „Restfalls“ beruhen könnte, nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden war, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er hat die Frage der Mindestfeststellungen zu einer Tat gemäß § 299 Abs. 2 StGB im „Restfall“ in der Revisionshauptverhandlung erörtert und dadurch dem Angeklagten K.

das rechtliche Gehör gewährt (vgl. BGH,

Beschluss vom 26. November 2009 – 5 StR 296/09, NStZ-RR 2010, 117). Die Tatsache, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. In seinem Urteil ist er nicht davon ausgegangen, dass es sich bei dem „Restfall“ um ein „uneigentliches Organisationsdelikt“ gehandelt habe.

Vielmehr hat er die Meinung des Landgerichts nicht beanstandet, das von einer nach Zeitpunkt, Inhalt und Beteiligten nicht näher konkretisierbaren Absprache zumindest unter den Angeklagten ausgegangen ist, die durch Beweisanzeichen belegt sei.

Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 160/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 299 StGB
1 356 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 299 StGB
1 356 StPO

Original von 2 StR 160/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 160/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum