Paragraphen in 1 StR 82/23
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2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 82/23 BESCHLUSS vom 4. April 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:040423B1STR82.23.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 2 StPO und § 354 Abs. 1 StPO analog am 4. April 2023 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen die Angeklagte die erweiterte Einziehung des sichergestellten Bargeldes im Wert von 9.275 Euro angeordnet wird. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen zehn Fällen der Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.515 Euro und die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.275 Euro angeordnet. Die Angeklagte wendet sich mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen ihre Verurteilung.
Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Tenor des angefochtenen Urteils dahin zu ändern, dass hinsichtlich des bei der Angeklagten sichergestellten Bargeldes im Wert von 9.275 Euro die erweiterte Einziehung – nicht die des Wertes von Taterträgen – angeordnet ist. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die Wertzeichen zum Urteilszeitpunkt nicht mehr körperlich vorhanden waren. Hiervon ist auch die Strafkammer nicht ausgegangen (vgl. UA S. 24). Der Senat hat das Fassungsversehen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO berichtigt.
Jäger Bellay Wimmer Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 19.12.2022 - 9 KLs 221 Js 61031/22
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