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2 StR 306/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 306/15 BESCHLUSS vom 6. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung ECLI:DE:BGH:2016:060416B2STR306.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. April 2015 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer anderen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. 2 Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Strafschärfend hat das Landgericht bei Bemessung der Einzelstrafen jeweils berücksichtigt, dass der Angeklagte „die Zeugin in ihrem Wesen gebrochen und diese infolge der durch die Taten entstandenen seelischen Belastung mit dem Missbrauch von Alkohol begonnen“ habe. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft.

Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, dass sich diese Folgen bereits nach der ersten Tat eingestellt haben. Vielmehr stellt die Strafkammer ausdrücklich fest, dass die Zeugin (erst) im Zuge (späterer) Sorgerechtsstreitigkeiten, aber auch aufgrund des Druckes, welcher durch den Angeklagten über Jahre hinweg aufgebaut worden sei, und der Angst vor weiteren Übergriffen, begonnen habe, eine Alkoholabhängigkeit zu entwickeln. Dies weist darauf hin, dass die festgestellten Belastungen durch die Taten Folgen sämtlicher Taten des Angeklagten in ihrem Zusammenwirken (und womöglich auch des Verhaltens des Angeklagten nach der Tat) sind. Dann aber dürfen diese Folgen dem Angeklagten nur einmal, bei der Gesamtstrafenbildung, nicht aber bei der Bemessung sämtlicher Einzelstrafen angelastet werden (vgl. nur Senat, NStZ 2014, 701; NStZ-RR 2014, 340).

Dies führt zur Aufhebung aller Einzelstrafen und bedingt den Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafbemessung auf diesem Rechtsfehler beruht.

Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng

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