Paragraphen in VIII ZR 66/24
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1 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 66/24 BESCHLUSS vom 24. September 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:240924BVIIIZR66.24.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol sowie die Richterinnen Wiegand, Dr. Matussek und Dr. Böhm beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 23. August 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Unbeschadet dessen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat in dem Beschluss vom 13. August 2024 das Vorbringen des Beklagten geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet hat. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (Senatsbeschlüsse vom heutigen Tag - VIII ZR 104/23 unter II, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 9. Mai 2023 VIII ZR 77/22, juris Rn. 10; jeweils mwN).
Dr. Bünger Dr. Matussek Kosziol Dr. Böhm Wiegand Vorinstanzen: AG Oranienburg, Entscheidung vom 29.08.2023 - 21 C 141/22 LG Neuruppin, Entscheidung vom 27.03.2024 - 4 S 103/23 -
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