Paragraphen in III R 26/13
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2 | 139 | FGO |
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BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 18.2.2014, III R 26/13 Kostenentscheidung im Falle der Erledigung der Hauptsache bei Einschränkung des Verpflichtungsbegehrens im Revisionsverfahren Gründe I. Die Familienkasse … der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 2.2 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit A --Familienkasse B-- eingetreten (s. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105, unter II.A.).
II.
1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sowie die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dadurch ist das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden.
a) Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens richtet sich nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da Gegenstand des Verfahrens eine gegen den Ablehnungsbescheid der Familienkasse gerichtete Verpflichtungsklage war (BFH-Beschluss vom 16. November 2005 VII R 2/05, BFH/NV 2006, 353). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands und des Umstands, dass der Kläger sein Begehren im Revisionsverfahren auf das Differenzkindergeld für die Monate Juni 2008 bis Dezember 2008 beschränkt hat und die Familienkasse diesem Begehren in vollem Umfang stattgegeben hat, entspricht es billigem Ermessen, der Familienkasse die Kosten in vollem Umfang aufzuerlegen.
b) Der Senat hat darüber hinaus auch über die Kosten des Klageverfahrens zu befinden, weil das Urteil des FG durch die Erledigung der Hauptsache gegenstandslos geworden ist (BFH-Urteil vom 21. April 1989 IV R 40/88, BFH/NV 1990, 182, m.w.N.). Die Entscheidung richtet sich nach § 138 Abs. 1 FGO. Sie kann schon deshalb nicht der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens entsprechen, weil der Kläger im Klageverfahren ungemindertes Kindergeld für Januar bis Dezember 2008 begehrt und damit einen weiter gehenden Antrag als im Revisionsverfahren verfolgt hat. Da die Streitwertminderung im Zeitpunkt der Revisionseinlegung eingetreten ist, ist der Sachlage zutreffend Rechnung getragen, wenn für das Revisions- und das Klageverfahren der Kostenausspruch getrennt erfolgt (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 182, m.w.N.).
Da der Kläger nach dem Ergebnis der Hauptsacheerledigung im Hinblick auf sein im Klageverfahren verfolgtes Begehren zu knapp 50 % obsiegt hat, entspricht eine hälftige Teilung der Kosten des Klageverfahrens billigem Ermessen.
2. Der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist im Revisionsverfahren unzulässig. Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (Senatsurteil vom 26. August 2010 III R 47/09, BFHE 230, 563, BStBl II 2011, 589).
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