III ZA 28/17
BUNDESGERICHTSHOF III ZA 28/17 BESCHLUSS vom 8. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:080218BIIIZA28.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2017 – 8 U 98/16 – wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, die gemäß § 114 Satz 1 ZPO Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer des Klägers von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Darauf, dass der Kläger überdies innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO keine den Anforderungen des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO genügende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat und zudem über für die Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzendes Vermögen verfügen dürfte (§ 115 Abs. 3 ZPO), kommt es deshalb nicht mehr an.
Herrmann Remmert Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.04.2016 - 2-28 O 103/15 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.06.2017 - 8 U 98/16 -
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