• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

III ZA 28/17

BUNDESGERICHTSHOF III ZA 28/17 BESCHLUSS vom 8. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:080218BIIIZA28.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2017 – 8 U 98/16 – wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, die gemäß § 114 Satz 1 ZPO Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer des Klägers von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Darauf, dass der Kläger überdies innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO keine den Anforderungen des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO genügende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat und zudem über für die Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzendes Vermögen verfügen dürfte (§ 115 Abs. 3 ZPO), kommt es deshalb nicht mehr an.

Herrmann Remmert Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.04.2016 - 2-28 O 103/15 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.06.2017 - 8 U 98/16 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in III ZA 28/17

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 26 EGZPO
1 4 ZPO
1 114 ZPO
1 115 ZPO
1 117 ZPO
1 544 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 26 EGZPO
1 4 ZPO
1 114 ZPO
1 115 ZPO
1 117 ZPO
1 544 ZPO

Original von III ZA 28/17

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von III ZA 28/17

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum