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2 StR 413/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 413/22 BESCHLUSS vom 23. Mai 2023 in der Strafsache gegen

1. 2. 3. 4.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Revision des Nebenklägers ECLI:DE:BGH:2023:230523B2STR413.22.2 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. März 2022 wird verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat die vier Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu Freiheitsstrafen von vier Jahren bzw. vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Sein Rechtsmittel ist unzulässig. 2 Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung seiner Revision muss daher erkennen lassen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 606/19 Rn. 3 mwN). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat keinen konkreten Antrag gestellt und lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das konkrete Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte, liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die durch die Revision verursachten notwendigen Auslagen der Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO).

Franke RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Krankheit, RiBGH Meyberg wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Franke Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Köln, 15.03.2022 - 111 Ks 6/21 - 90 Js 20/21

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