Paragraphen in 5 StR 70/21
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1 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 64 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 70/21 BESCHLUSS vom 13. April 2021 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:130421B5STR70.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Strafkammer bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 11. September 2019 neben einer Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten nicht – wie zur Vorstrafensituation festgestellt – zwei Geldstrafen von 60 Tagessätzen und sechs Geldstrafen von 30 Tagessätzen, sondern acht Einzelgeldstrafen von 60 Tagessätzen einbezogen hat, kann der Senat angesichts der moderaten Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und vier Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten ausschließen, dass diese bei Berücksichtigung der geringeren Geldstrafen milder ausgefallen wäre.
Dass die Strafkammer bei Prüfung der Maßregel nach § 64 StGB das Vorliegen eines symptomatischen Zusammenhangs abgelehnt hat (die Tat sei zwar unter Einfluss von Crystal begangen worden, jedoch habe dadurch keine erhebliche Enthemmung stattgefunden), lässt zwar auf ein zu enges Verständnis vom inneren Zusammenhang schließen, weil bereits eine – hier festgestellte – Mitursächlichkeit der Intoxikation für die Tatbegehung ausreicht (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 6 StR 17/21). Die Nichtanordnung der Maßregel erweist sich nach den Feststellungen gleichwohl im Ergebnis als zutreffend. Denn der Angeklagte konsumiert seit 2018 keine Betäubungsmittel mehr, so dass zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. zu dessen Relevanz BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 2 StR 331/19 mwN) im November 2020 – anders als noch zu der von der Strafkammer hierfür offenbar maßgeblich erachteten Tatzeit im Juli 2017 – kein Hang vorlag.
Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Dresden, 25.11.2020 - 15 KLs 613 Js 39717/17 613 Js 39717/17
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1 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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