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1 StR 592/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 592/12 BESCHLUSS vom 13. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Untreue hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2013 beschlossen:

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 16. Mai 2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist kostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2006 wurde der Verurteilte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Durch Urteil dieses Landgerichts vom 4. Juni 2012 wurde er unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 13. Oktober 2006 und Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 21. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Nachdem zunächst Kosten in Höhe von 1.200 € angesetzt worden waren, hat die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof am 16. Mai 2013 der vom Verurteilten hiergegen eingelegten Erinnerung in Höhe von 720 € abgeholfen und ihm für das Revisionsverfahren noch Kosten in Höhe von 480 € in Rechnung gestellt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte, der geltend macht, wegen der Einbeziehung hätten keine weiteren Kosten geltend gemacht werden dürfen.

2. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die nach § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05 und vom 11. Oktober 2006 - 1 StR 270/06), ist unbegründet.

Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 480 € für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich aus Ziffer 3130 (Faktor 2,0) i.V.m. Ziffer 3111 (Gebühr 240 €) des Kostenverzeichnisses. Zutreffend hat sie für die Ermittlung der Gebühr nach Teil 3 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 auf die Erhöhung der Gesamtstrafe aus dem Urteil vom 13. Oktober 2006 gegenüber dem Urteil vom 4. Juni 2012 abgestellt (Zusatzstrafe) und daneben die für das erste Verfahren berechnete Gebühr unberührt gelassen. In der amtlichen Vorbemerkung 3.1 zu Teil 3 Hauptabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses ist hierzu unter V. ausgeführt (Nachweis bei Hartmann, Kostengesetze 42. Aufl. S. 446):

„Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt.“

Weitere Auswirkungen auf den Kostenansatz hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 StGB entgegen dem Vorbringen des Verurteilten nicht.

Anhaltspunkte für die Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Wahl Rothfuß Jäger Cirener Radtke

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