Paragraphen in X ZR 88/16
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1 | 26 | EGZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF X ZR 88/16 BESCHLUSS vom 21. März 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:210318BXZR88.16.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. August 2016 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe:
I. Der Kläger, ein Verbraucherverband, verlangt von der Beklagten, 1 einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Großbritannien, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verwendung der folgenden Klausel zu unterlassen:
"10.4 Rollstühle und Mobilitätshilfen, die nicht manuell in den Frachtraum gehoben werden können, können nur befördert werden, wenn beide Flughäfen über die Einrichtung verfügen, die zum Ein-/Ausladen des Geräts benötigt wird. Bitte beachten Sie, dass einige Flughäfen möglicherweise nicht über die für das Heben von schweren Rollstühlen und Mobilitätshilfen benötigte Ausrüstung verfügen." Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Streitwert ist entsprechend der Wertangabe des Klägers auf 2.500 € festgesetzt worden. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht. Der Kläger macht geltend, für den Wert der Beschwer sei auf das Interesse der Verbraucher abzustellen, die auf schwere Rollstühle und Mobilitätshilfen angewiesen seien. Sofern sie bei der Mitnahme dieser Hilfsmittel in Anwendung der Klausel keine Unterstützung erführen, könnten sie die Reise überhaupt nicht antreten. Danach sei der Wert der Beschwer zu bemessen.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
1. Streitwert und Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) richten sich allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB geschützt werden. Den Wert setzt der Bundesgerichtshof in ständiger Praxis mit 2.500 € je angegriffener Teilklausel an (vgl. statt vieler: BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, juris Rn. 5 f. mwN).
2. Dieser Wert ist auch im Streitfall angemessen. Gründe dafür, den Wert der Beschwer ausnahmsweise über diesem Betrag anzusetzen, bestehen nicht. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise durch die Bemessung mit einem höheren Wert Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kommt etwa in Betracht, wenn es um umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO Rn. 6 mwN).
Umstände, die im Streitfall eine solche Abweichung rechtfertigen könnten, sind indessen weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass eine gewisse Zahl von Fluggästen aufgrund der mit der angegriffenen Klausel verbundenen Beschränkung der seitens der Beklagten zu erbringenden Leistung daran gehindert sein könnte, eine beabsichtigte Reise überhaupt anzutreten, kennzeichnet das individuelle Interesse dieser Fluggäste und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer AGB-Klausel. Dieses Interesse der Allgemeinheit ist nicht gleichzusetzen mit der Summe der Einzelinteressen der Fluggäste, die von der Klausel betroffen sind. Es kann deshalb offen bleiben, in welcher Höhe diese Einzelinteressen im Einzelfall zu bemessen wären. Eine Frage von überragender wirtschaftlicher Tragweite, die Gegenstand kontroverser Erörterung wäre, ist nicht erkennbar und wird von der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.
III. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Bemessung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Meier-Beck Deichfuß Grabinski Marx Hoffmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.07.2015 - 16 O 183/14 KG Berlin, Entscheidung vom 04.08.2016 - 23 U 94/15 -
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