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3 StR 402/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 402/23 BESCHLUSS vom 29. November 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:2023:291123B3STR402.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2022 wird festgestellt, dass das Verfahren zwischen dem Erlass des Urteils und der Übersendung der Akten an das Revisionsgericht rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichem Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere belegen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken des Angeklagten und der Mitangeklagten im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

2. Jedoch ist festzustellen, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Dem liegt zugrunde, dass die Akten nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist der Staatsanwaltschaft übersandt, dort infolge einer fehlerhaften Sachbehandlung im Servicebereich „verfächert“ und erst nach etwa einem Jahr wieder in den regulären Umlauf gegeben worden sind.

Einer weitergehenden Kompensation bedarf es nicht. Dem Genugtuungsinteresse des bereits vor Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr in Haft befindlichen und auch sonst durch die Verfahrensverzögerung nicht ersichtlich besonders belasteten Angeklagten ist durch die ausdrückliche Feststellung Genüge getan (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2023 - 3 StR 506/22, juris Rn. 6 f.; vom 24. Januar 2012 - 1 StR 551/11, NStZ 2012, 470).

Schäfer Ri'inBGH Dr. Hohoff befindet sich auf Dienstreise und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.

Schäfer Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 09.05.2023 - 007 KLs-70 Js 1462/21-15/21

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