Paragraphen in 5 StR 76/25
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 76/25 BESCHLUSS vom 3. Juni 2025 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:030625B5STR76.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten L.
gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2. Die Revision des Angeklagten D. gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in sechs Fällen sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Resch Gericke Werner Mosbacher Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 18.10.2024 - 622 KLs 6/24 6100 Js 150/24
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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