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I ZA 1/16

BUNDESGERICHTSHOF I ZA 1/16 BESCHLUSS vom 21. Juli 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210716BIZA1.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen:

1. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 2. Mai 2016 wird abgelehnt.

2. Der Antrag des Beklagten, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Januar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten vom 2. Mai 2016 bleibt ohne Erfolg. Der Beklagte begehrt Wiedereinsetzung im Prozesskostenhilfeverfahren mit der Begründung, den verspäteten Eingang der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verschuldet zu haben. Dieser Antrag ist nicht statthaft. Die Frage, ob eine Partei den verspäteten Eingang der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verschuldet hat, ist vielmehr erst zu prüfen, wenn Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist beantragt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 11 ff.). Die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und zur Begründung (§ 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO) der Nichtzulassungsbeschwerde beginnt nicht vor Bekanntgabe der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu laufen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6). Wird Prozesskostenhilfe versagt, gewährt die Rechtsprechung zudem eine kurze Überlegungsfrist, ob das Rechtsmittelverfahren gleichwohl durchgeführt werden soll, bis zu deren Ablauf die Verhinderung andauert (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6). Im vorliegenden Fall hat die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde daher noch nicht zu laufen begonnen, weil dem Beklagten die Entscheidung des Senats über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht bereits zuvor bekannt gegeben worden ist. Dem Beklagten entsteht durch die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags kein Nachteil. Führt er trotz Verweigerung der Prozesskostenhilfe das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch, kann er im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens die Gründe geltend machen, die dazu geführt haben, dass das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt war (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 11 bis 13).

2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten bleibt gleichfalls erfolglos. Die Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 10.07.2015 - 5 O 154/14 OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.01.2016 - 9 U 1007/15 -

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