Paragraphen in V ZR 100/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 322 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 322 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 100/21 BESCHLUSS vom 13. Januar 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:130122BVZR100.21.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 9. Zivilsenat - vom 20. April 2021 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde weist zwar zu Recht darauf hin, dass wegen der Rechtskraftwirkung gemäß § 322 Abs. 2 ZPO über die Aufrechnung nicht entschieden werden darf, ehe nicht sämtliche sonstigen Einwendungen des Beklagten gegen den Bestand der Klageforderung erledigt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1981 - II ZR 57/80, BGHZ 80, 97, 99). Ein Gericht darf deshalb nicht offen lassen, ob und in welcher Höhe die Klageforderung besteht, und die Klage jedenfalls im Hinblick auf eine Aufrechnung mit einer bestehenden Gegenforderung abweisen (vgl. MüKo/ZPO/Gottwald, 6. Aufl., § 322 Rn. 201). So liegt es hier aber nicht, weil aus den Entscheidungsgründen mit (noch) hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, dass das Berufungsgericht einen Bereicherungsanspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach verneint und es sich bei den Ausführungen zu der Aufrechnung um bloße Hilfserwägungen handelt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 943.010,07 €.
Stresemann Malik Brückner Laube Göbel Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 27.03.2019 - 24 O 3704/11 OLG München, Entscheidung vom 20.04.2021 - 9 U 2127/19 Bau -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 322 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 322 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen