Paragraphen in 3 StR 11/23
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 11/23 BESCHLUSS vom 22. März 2023 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. März 2023 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2023:220323B3STR11.23.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von der Revision erhobene Alternativrüge ist nicht wegen falschen bzw. irreführenden Vortrags unzulässig, dringt aber aus den weiteren vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen nicht durch.
Schäfer Paul Berg Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Kleve, 17.10.2022 - 120 KLs - 204 Js 240/22 - 34/22
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1 | 349 | StPO |
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