35 W (pat) 442/13
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 442/13
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 152 08.05 betreffend das Gebrauchsmuster … (hier: Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 Rechtspflegergesetz)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Chem. Dr. Egerer und Dipl.-Chem. Univ. Dr. Freudenreich beschlossen:
Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Beschluss vom 15. März 2016, mit dem der Rechtspfleger festgestellt hat, dass die Beschwerde des Erinnerungsführers vom 16. Oktober 2013 gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. September 2013 als nicht eingelegt gilt, wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Der Antragsteller und Erinnerungsführer (im Folgenden: Erinnerungsführer) hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Löschung des Gebrauchsmusters … (Streitgebrauchsmuster) beantragt. Dessen eingetra gene Inhaberin ist die Löschungsantragsgegnerin und Erinnerungsgegnerin (im Folgenden: Erinnerungsgegnerin). Mit Beschluss vom 27. September 2013 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA eine teilweise Löschung des Streitgebrauchsmusters angeordnet. Die Kosten des Verfahrens wurden gegen einander aufgehoben. Ausweislich der in den elektronisch geführten Akten des DPMA abgebildeten Zustellungsurkunde ist dem Erinnerungsführer der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung vom 27. September 2013 am 2. Oktober 2013 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Erinnerungsführers vom 16. Oktober 2013. Mit Einreichung seiner Beschwerde beim DPMA hat der Erinnerungsführer außerdem die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Eine Beschwerdegebühr hat der Erinnerungsführer bis zum 30. November 2015 nicht gezahlt.
Mit Beschluss vom 24. September 2015 hat der Senat den Antrag des Erinnerungsführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen. Unter III. dieses Beschlusses hat der Senat den Erinnerungsführer darauf hingewiesen, dass der Erinnerungsführer das Beschwerdeverfahren nur fortsetzen könne, wenn für seine Beschwerde die Beschwerdegebühr gezahlt würde. Für den Fall der Nichtzahlung der Beschwerdegebühr hat der Senat den Erinnerungsführer auf die Rechtsfolgen nach § 6 Abs. 2 PatKostG hingewiesen.
Ausweislich der bei den Gerichtsakten befindlichen Zustellungsurkunde (Blatt 98 der gesondert geführten Akten zum Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe) ist der Beschluss vom 24. September 2015 dem Erinnerungsführer am 26. September 2015 zugestellt worden. Dagegen hat der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 28. September 2015 Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt. Mit richterlicher Verfügung vom 2. Oktober 2015 hat die Senatsvorsitzende dem Erinnerungsführer mitgeteilt, dass – nach Auffassung des Senats - gegen den Beschluss des Senats vom 24. September 2015 keine Rechtsmittel zum Bundespatentgericht oder zum Bundesgerichtshof statthaft seien. Für die Einzelheiten dieser richterlichen Hinweise wird Bezug genommen auf Blatt 108 ff. der gesondert geführten Akten zum Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe. Mit Beschluss vom 26. November 2015 hat der Senat die Beschwerde des Erinnerungsführers vom 24. September 2015 als unstatthaft verworfen.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 hat der Rechtspfleger dem Erinnerungsführer mitgeteilt, dass nach Zustellung des Beschlusses vom 24. September 2015, mit dem der Antrag des Erinnerungsführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen worden war, die Gebühr in Höhe von 500,00 € für die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA vom 27. September 2013, weder ganz noch teilweise gezahlt worden sei. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2015 stellte der Erinnerungsführer beim Bundespatentgericht den Antrag, ihm für die Zahlung der Beschwerdegebühr Ratenzahlung zu gewähren. Das hat der Rechtspfleger mit der Begründung abgelehnt, dass die Nachfrist für die Zahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 134 PatG am 16. November 2015 abgelaufen sei und eine Verlängerung dieser gesetzlich bestimmten Frist nicht möglich sei.
Mit Beschluss vom 15. März 2016 hat der Rechtspfleger festgestellt, dass die Beschwerde des Erinnerungsführers vom 16. Oktober 2013 gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. September 2013 als nicht eingelegt gelte, weil der Erinnerungsführer die fällige Gebühr in Höhe von 500,00 € für seine Beschwerde bis zum Ablauf der Nachfrist gemäß § 134 PatG nicht gezahlt habe. Ausweislich der bei den Gerichtsakten befindlichen Zustellungsurkunde ist dieser Beschluss dem Erinnerungsführer am 19. März 2016 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 22. März 2016, eingegangen beim Bundespatentgericht am 29. März 2016, hat der Erinnerungsführer gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 15. März 2016 Erinnerung eingelegt. Der Erinnerungsführer meint, dass nur derjenige ein Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA betreiben könne, der auch die dafür erforderliche Beschwerdegebühr in Höhe von 500,00 € aufbringen kann. Darin sieht der Erinnerungsführer einen Verstoß gegen das Grundgesetz.
II.
Die zulässige Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 15. März 2016 ist in der Sache nicht begründet.
1. Die Erinnerung ist gemäß § 23 Abs. 2 Rechtspflegergesetz (RPflG) statthaft. Sie ist zulässig, weil sie in der gesetzlich vorgeschriebenen schriftlichen Form und innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses beim Bundespatentgericht eingelegt worden ist.
2. In der Sache ist die Erinnerung jedoch nicht begründet.
2.1 Wenn der Erinnerungsführer meint, dass nur derjenige ein Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA betreiben könne, der auch die dafür erforderliche Beschwerdegebühr in Höhe von 500,00 € aufbringen kann, so trifft das nicht zu. Es ist der Sinn der gesetzlichen Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe, auch denjenigen Bürgern ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht zu ermöglichen, die die Beschwerdegebühr nicht aufbringen können. Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gehört es jedoch, dass das angestrebte Beschwerdeverfahren Aussicht auf Erfolg hat. Mit seinem Beschluss vom 24. September 2015 hat der Senat den Antrag des Erinnerungsführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mit eben der Begründung zurückgewiesen, dass die Beschwerde des Erinnerungsführers keine Aussicht auf Erfolg habe. Diese Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde des Erinnerungsführers hat der Senat in seinem Beschluss vom 24. September 2015 im Einzelnen dargelegt.
Aus diesen Gründen lässt sich ein Verstoß gegen das Grundgesetz durch den Beschluss des Senats vom 24. September 2015 nicht feststellen.
2.2 Der Rechtspfleger hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerde des Erinnerungsführers vom 16. Oktober 2013 gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. September 2013 als nicht eingelegt gilt.
Die Feststellung des Rechtspflegers beruht auf § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Patentkostengesetz (PatKostG).
§ 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG lautet: „Ist für die Stellung eines Antrages oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen“. Gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG gilt die „sonstige Handlung“ als nicht vorgenommen, wenn die fällige Gebühr nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt wird. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 PatKostG ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. für die gleichgelagerte Vorschrift in § 36 I Abs. 3 PatG 1968 BGH GRUR 82, 414 (III3) – Einsteckschloss).
Beschwerden gegen einen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA, wie sie hier der Erinnerungsführer eingelegt hat, sind „sonstige Handlungen“ i. S. v. § 6 Abs. 1 PatKostG (s. Bühring, Gebrauchsmustergesetz, 8. Auflage 2011, § 18 Rdnr. 59 unter Hinweis auf BGH GRUR 2005, 184 – Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr). Der Erinnerungsführer hat seine Beschwerde gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. September 2013 frist- und formgerecht beim DPMA eingereicht, denn der Erinnerungsführer hat sie – wie von § 18 Abs. 1 und 2 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 Patentgesetz (PatG) vorgeschrieben schriftlich und innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses an ihn beim DPMA eingereicht.
Mit der Einlegung der Beschwerde gegen einen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung in einer Gebrauchsmuster-Löschungssache wird gemäß Nr. 401 100 Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 PatKostG eine Gebühr in Höhe von 500,-- € fällig (Beschwerdegebühr). Diese Gebühr ist bei Einlegung einer Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG binnen eines Monats nach der Zustellung des angegriffenen Beschlusses an den jeweiligen Erinnerungsführer an das DPMA zu zahlen.
Hier hat der Erinnerungsführer zusammen mit der fristgerechten Einreichung seiner Beschwerde Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Dieser Antrag betraf auch die Verpflichtung des Erinnerungsführers zur Zahlung der Beschwerdegebühr. Damit war mit Einreichung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gemäß § 134 PatG i. V. m. § 21 Abs. 2 GebrMG die Frist von einem Monat für die Zahlung der Beschwerdegebühr bis zum Ablauf von einem Monat gehemmt.
Bei dem Verfahrensgang in diesem Verfahren kommt es auf eine tagesgenaue Berechnung der konkreten Nachzahlungsfrist gemäß § 134 PatG, wie sie sich im vorliegenden Fall für den Erinnerungsführer ergeben würde, nicht mehr an. Denn es steht fest, dass der Erinnerungsführer auch in der theoretisch längst möglichen Nachzahlungsfrist weder die Beschwerdegebühr gezahlt noch die Gewährung einer Ratenzahlung zur Leistung der Beschwerdegebühr beantragt hat.
Die längste, theoretisch mögliche Nachzahlungsfrist nach § 134 PatG i. V. m. § 21 Abs. 2 GebrMG beläuft sich auf zwei Monate nach Zustellung des Beschlusses, mit dem der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wird. Diese maximale Frist entsteht dann, wenn ein Beschwerdeführer bereits am Tage der Zustellung des Beschlusses, gegen den sich die Beschwerde richtet, für die Verfahrenskostenhilfe beantragt wird, sowohl Beschwerde einlegt als auch den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren stellt. Dann bleibt die Frist von einem Monat für die Erhebung der Beschwerde und für die Zahlung der Beschwerdegebühr vollständig bestehen und hinzutritt der eine Monat der Fristhemmung nach § 134 PatG i. V. m. § 21 Abs. 2 GebrMG.
Hier war der Beschluss des Senats vom 24. September 2015, mit dem der Antrag des Erinnerungsführers auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA vom 27. September 2013 zurückgewiesen worden war, dem Beschwerdeführer am 26. September 2015 zugestellt worden. Der Beschluss ist an dem Tag seiner Zustellung bestandskräftig geworden, weil gegen ihn gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz PatG i. V. m. § 21 Abs. 2 GebrMG kein Rechtsmittel statthaft ist. Danach war Donnerstag, der 26. November 2015, der letzte Tag der theoretisch möglichen, maximalen Nachzahlungsfrist von zwei Monaten gemäß § 134 PatG. Vorliegend steht unstreitig fest, dass der Erinnerungsführer jedenfalls bis Montag, den 30. November 2015, weder die fällige Beschwerdegebühr in Höhe von 500,- € gezahlt noch einen Antrag auf Ratenzahlung für die Leistung der Beschwerdegebühr gestellt hat. Damit ist die fällige Beschwerdegebühr nicht fristgerecht gezahlt worden und die Beschwerde des Erinnerungsführers vom 16. Oktober 2013 gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA vom 27. September 2013 gilt gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt.
Eine Verlängerung der Nachzahlungsfrist nach § 134 PatG i. V. m. § 21 Abs. 2 GebrMG ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Dass der Erinnerungsführer die Nachzahlungsfrist nach § 134 PatG i. V. m. § 21 Abs. 2 GebrMG ohne eigenes Verschulden versäumt hätte, hat der Erinnerungsführer nicht vorgetragen und ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Auf die Tatsache, dass der Erinnerungsführer das Beschwerdeverfahren nur unter der Voraussetzung fortsetzen konnte, dass für seine Beschwerde die Beschwerdegebühr gezahlt wurde, sowie auf die gesetzlichen Folgen nach § 6 Abs. 2 PatKostG bei Nichtzahlung dieser Gebühr ist der Erinnerungsführer unter III. des Senatsbeschlusses vom 24. September 2015 hingewiesen worden.
III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Werner Dr. Egerer Dr. Freudenreich Bb