Paragraphen in V ZA 13/21
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1 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZA 13/21 BESCHLUSS vom
18. August 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:180821BVZA13.21.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bamberg - 4. Zivilkammer - vom 7. April 2021 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Frist für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde ist bereits abgelaufen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte nur gewährt werden können, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Einlegungsfrist, also bis zum 17. Mai 2021, beim Bundesgerichtshof eingegangen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZA 5/08, juris und Beschluss vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735). Unabhängig davon wäre eine Rechtsbeschwerde auch in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg. Die Berufung ist zu Recht als unzulässig verworfen worden, weil die Antragstellerin entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor dem Landgericht Bamberg nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.
Stresemann Göbel Schmidt-Räntsch Brückner Haberkamp
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