XI ZR 646/20
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 646/20 BESCHLUSS vom 15. Februar 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:150222BXIZR646.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. November 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere hat die Rechtssache nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil der Senat gehalten wäre, zur Frage der Wirksamkeit der in einer Grundschuldbestellungsurkunde erklärten Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29, künftig: Richtlinie 93/13/EWG) an den Gerichtshof der Europäischen Union (künftig: EuGH) zu richten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung des mit dem persönlichen Kreditschuldner identischen Grundschuldbestellers in einem Vordruck für die notarielle Beurkundung einer Sicherungsgrundschuld nicht gemäß § 307 BGB unwirksam (Senatsurteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 27 mwN; BGH,
Urteile vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, juris Rn. 21 und vom 6. Juli 2018 - V ZR 115/17, WM 2018, 1932 Rn. 11). Zudem hat der EuGH bereits entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die dem Vollstreckungsschuldner aufbürden, Rechtsschutz gegen die Zwangsvollstreckung aus einem außerhalb eines Erkenntnisverfahrens geschaffenen Vollstreckungstitel zu suchen, sofern ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz dadurch gewährleistet ist, dass zum einen der Verbraucher den zugrundeliegenden Vertrag - auch in der Phase, in der aus ihm vollstreckt wird - vor Gericht unter angemessenen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen überprüfen lassen kann und zum anderen vorläufige Maßnahmen, insbesondere die Aussetzung der Vollstreckung, ermöglichen, die volle Wirksamkeit der Endentscheidung des Gerichts des entsprechenden Verfahrens zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteile vom 14. März 2013 - C-415/11, EuZW 2013, 464 Rn. 59 f., 64 - Aziz, vom 17. Juli 2014 - C-169/14, DVBl 2014, 1457 Rn. 27 f., 42 f. - Sánchez Morcillo und Abril García sowie vom 1. Oktober 2015 - C-32/14, juris Rn. 44 f., 49 ff., 59 f., 62 ff. - ERSTE Bank Hungary; Beschluss vom 14. November 2013 - C-537/12 und C-116/13, juris Rn. 43, 54 f., 60 - Banco Popular Español und Banco de Valencia). Diese Voraussetzungen sind im deutschen Recht aufgrund der gemäß § 795 Satz 1 ZPO auch auf Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO anwendbaren Vollstreckungsabwehrklage gemäß §§ 767, 797 Abs. 4 und 5 ZPO und der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO (sogenannte Titelgegenklage) sowie den im Zusammenhang mit solchen Klagen nach § 769 ZPO möglichen einstweiligen Anordnungen erfüllt. Die Nichtzulassungsbeschwerde nennt keine Rechtsprechung oder Literatur, die anderer Auffassung wäre. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 110.000 €.
Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 16.01.2019 - 3 O 86/18 OLG Hamm, Entscheidung vom 05.11.2020 - I-5 U 21/19 -