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4 StR 211/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 211/14 BESCHLUSS vom 13. August 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 16. Dezember 2013 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin wird abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen tragen der Beschwerdeführer und die Adhäsionsklägerin selbst.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen, davon in einem Fall wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Halle vom 31. Juli 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass der Angeklagte und Adhäsionsbeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an die Adhäsionsklägerin S. Schadenersatz und Schmerzensgeld zu zahlen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zum Entfallen des Adhäsionsausspruchs; soweit es sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet, ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Mai 2014 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der von der Adhäsionsklägerin gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Die Adhäsionsklägerin hat weder geltend gemacht, noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, warum sie nicht in der Lage ist, die bereits entstandenen Schäden und einen Schmerzensgeldanspruch schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher am Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2008 – X ZR 6/06; Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2013 – 4 StR 471/13, Rn. 4, StV 2014, 127; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 7a mwN). Die Feststellung muss daher entfallen.

Eine Zurückverweisung der Sache allein zur prozessordnungsgemäßen Nachholung des Adhäsionsverfahrens kommt nicht in Betracht, da ein wirksamer Antrag nicht mehr rechtzeitig gestellt werden könnte. Der Senat spricht deshalb aus, dass insoweit gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 426/07, StV 2008, 127).

Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kommt angesichts des nur geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht. Im Übrigen beruht die Kosten- und Auslagenentscheidung auf § 472a Abs. 2, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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