Paragraphen in 3 StR 391/14
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2 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 391/14 BESCHLUSS vom 14. November 2014 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2014 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 30. September 2014 wird zurückgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe: 1 1. Mit Beschluss vom 30. September 2014 hat der Senat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich der zulässige, weil rechtzeitig eingelegte Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO). 2 2. Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil der Senat das Revisionsvorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung über die Verwerfung der Revision als unbegründet berücksichtigt hat. 3 Der Beschwerdeführer, der erst im Rahmen der Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO Ausführungen zur Sachrüge macht, kann nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden
(st. Rspr.; so auch BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385).
Becker Schäfer Pfister Mayer Hubert
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