2 StR 241/25
BUNDESGERICHTSHOF StR 241/25 BESCHLUSS vom 30. Juni 2025 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:300625B2STR241.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Juni 2025 gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten E. wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 12. Dezember 2024 gewährt.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass die Angeklagten nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 2024 ‒ 2 StR 116/24 ‒ des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen schuldig sind,
b) im Ausspruch über die gesonderten Gesamtgeldstrafen aufgehoben; diese entfallen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hatte die Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt und angeordnet, dass bei beiden Angeklagten drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Ferner hatte es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 135.826 Euro gegen beide Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet.
Der Senat hatte das Urteil auf die Revisionen der Angeklagten mit Beschluss vom 4. Juni 2024 (2 StR 116/24) in beiden urteilsgegenständlichen Fällen dahin abgeändert, dass die Angeklagten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis schuldig sind, gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 132.046,90 Euro angeordnet ist und die weitergehenden Einziehungsanordnungen entfallen. Die Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafenaussprüche hatte er aufgehoben, die Kompensationsentscheidungen hatten Bestand.
Das Landgericht hat beide Angeklagten nunmehr auf der Grundlage neu zugemessener Einzelfreiheitsstrafen zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren sowie zu „Gesamtgeldstrafen“ von jeweils 150 Tagessätzen, bei dem Angeklagten E. zu einer Tagessatzhöhe von 100 Euro und bei dem Angeklagten K. zu einer Tagessatzhöhe von 85 Euro, verurteilt. Mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen erzielen die Angeklagten – der Angeklagten E. nach Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet.
1. Dem Angeklagten E. war auf seinen Antrag und seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.
2. Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind teilweise begründet.
a) Der Urteilstenor bedurfte der Klarstellung, da der durch den Beschluss des Senats vom 4. Juni 2024 rechtskräftig gewordene Schuldspruch im Tenor des angegriffenen Urteils unrichtig wiedergegeben ist. Danach sind die Angeklagten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen schuldig.
b) Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand. Der Generalbundesanwalt hat in seinen Zuschriften hier jeweils ausgeführt:
„[…] die Strafkammer hat mit der Verhängung der gesonderten Gesamtgeldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen die Vorschrift des § 41 StGB falsch angewandt. Bei den gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen handelt es sich ausschließlich um Freiheitsstrafen. Eine einheitliche Geldstrafe als zusätzliche Sanktion für mehrere abgeurteilte Straftaten lässt das Gesetz aber nicht zu. Vielmehr ist gemäß § 41 StGB für jede Tat einzeln zu entscheiden, ob neben der jeweiligen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden soll. Aus den Einzelfreiheitsstrafen ist sodann eine Gesamtfreiheitsstrafe und aus den Einzelgeldstrafen eine Gesamtgeldstrafe zu bilden (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2023 ‒ 1 StR 116/23 ‒; Beschluss vom 4. November 2008 ‒ 4 StR 195/08 ‒, juris m. w. N.). Die zusätzlich verhängte gesonderte Gesamtgeldstrafe unterliegt folglich der Aufhebung. Soweit die Strafkammer bei richtiger Rechtsanwendung von der Verhängung einer gesonderten Geldstrafe abgesehen und eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt haben könnte, ist der Angeklagte nicht beschwert.“
Dem schließt sich der Senat an und lässt die Gesamtgeldstrafen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen.
3. Der geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Grube Appl Schmidt Zeng Vorinstanz: Landgericht Hanau, 12.12.2024 - 1 KLs 4445 Js 12454/21