Paragraphen in 3 StR 347/17
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 347/17 URTEIL vom 21. September 2017 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:210917U3STR347.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 2017, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Dr. Tiemann, Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter,
Richterin am Amtsgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. März 2017 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; außerdem hat es festgestellt, dass die Verletzungen der Adhäsionsklägerin aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultieren. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 13. Juli 2017 dargelegten Gründen keinen Erfolg.
Schäfer Berg Gericke Hoch Tiemann
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