• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

StB 12/25

BUNDESGERICHTSHOF StB 12/25 BESCHLUSS vom 3. April 2025 in dem Beschwerdeverfahren des wegen Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ECLI:DE:BGH:2025:030425BSTB12.25.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2025 gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 5, § 311 StPO beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2025 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: I.

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 18. Februar 2025 (3 BGs 71/25) einen Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt, weil gegen ihn ausweislich einer Mitteilung des Generalbundesanwalts dort kein Ermittlungsverfahren geführt werde. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom 25. Februar 2025. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. II.

Die gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 5 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Pflichtverteidigerbestellung zu Recht abgelehnt.

Denn gegen den Antragsteller wird nach Auskunft des Generalbundesanwalts dort kein Ermittlungsverfahren geführt. Zwar hat er sich im Januar 2025 gegenüber dem Generalbundesanwalt der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer von ihm als „D.

“ bezeichneten terroristischen Vereinigung bezichtigt. Der Generalbundesanwalt hat diese Selbstbezichtigung indes als unzutreffend erachtet und festgestellt, dass eine solche Vereinigung nicht existiert. Von der Aufnahme von Ermittlungen wegen einer in seine Zuständigkeit fallenden Straftat hat der Generalbundesanwalt daher abgesehen.

Damit kommt die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht. Denn eine solche setzt gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO voraus, dass die betreffende Person Beschuldigter in einem vom Generalbundesanwalt betriebenen Strafverfahren ist und dieser ihr durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise die Einleitung gegen sie gerichteter Ermittlungen zur Kenntnis gebracht hat. Vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, unabhängig von seinem solchen sowie im Zeitraum noch nicht offen geführter Ermittlungen ist für eine Pflichtverteidigerbestellung kein Raum (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2024 – StB 45/24, juris Rn. 4; vom 9. Februar 2023 – StB 3/23, NStZ 2023, 686 Rn. 6; BT-Drucks. 19/13829, S. 36 f.; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 141 Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 141 Rn. 3, 16). Dementsprechend sind Anträge auf Pflichtverteidigerbestellung unzulässig, die bereits vor der amtlichen Bekanntgabe des Tatvorwurfs, etwa aufgrund von Vermutungen über die Einleitung eines Strafverfahrens, gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2024 – StB 45/24, juris Rn. 4; BT-Drucks. 19/13829, S. 36; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 141 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 141 Rn. 3).

Schäfer Anstötz Kreicker

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in StB 12/25

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 142 StPO
2 304 StPO
2 311 StPO
1 141 StPO
1 169 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 141 StPO
2 142 StPO
1 169 StPO
2 304 StPO
2 311 StPO

Original von StB 12/25

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von StB 12/25

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum