StB 12/25
BUNDESGERICHTSHOF StB 12/25 BESCHLUSS vom 3. April 2025 in dem Beschwerdeverfahren des wegen Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ECLI:DE:BGH:2025:030425BSTB12.25.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2025 gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 5, § 311 StPO beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2025 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: I.
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 18. Februar 2025 (3 BGs 71/25) einen Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt, weil gegen ihn ausweislich einer Mitteilung des Generalbundesanwalts dort kein Ermittlungsverfahren geführt werde. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom 25. Februar 2025. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. II.
Die gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 5 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Pflichtverteidigerbestellung zu Recht abgelehnt.
Denn gegen den Antragsteller wird nach Auskunft des Generalbundesanwalts dort kein Ermittlungsverfahren geführt. Zwar hat er sich im Januar 2025 gegenüber dem Generalbundesanwalt der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer von ihm als „D.
“ bezeichneten terroristischen Vereinigung bezichtigt. Der Generalbundesanwalt hat diese Selbstbezichtigung indes als unzutreffend erachtet und festgestellt, dass eine solche Vereinigung nicht existiert. Von der Aufnahme von Ermittlungen wegen einer in seine Zuständigkeit fallenden Straftat hat der Generalbundesanwalt daher abgesehen.
Damit kommt die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht. Denn eine solche setzt gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO voraus, dass die betreffende Person Beschuldigter in einem vom Generalbundesanwalt betriebenen Strafverfahren ist und dieser ihr durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise die Einleitung gegen sie gerichteter Ermittlungen zur Kenntnis gebracht hat. Vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, unabhängig von seinem solchen sowie im Zeitraum noch nicht offen geführter Ermittlungen ist für eine Pflichtverteidigerbestellung kein Raum (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2024 – StB 45/24, juris Rn. 4; vom 9. Februar 2023 – StB 3/23, NStZ 2023, 686 Rn. 6; BT-Drucks. 19/13829, S. 36 f.; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 141 Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 141 Rn. 3, 16). Dementsprechend sind Anträge auf Pflichtverteidigerbestellung unzulässig, die bereits vor der amtlichen Bekanntgabe des Tatvorwurfs, etwa aufgrund von Vermutungen über die Einleitung eines Strafverfahrens, gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2024 – StB 45/24, juris Rn. 4; BT-Drucks. 19/13829, S. 36; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 141 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 141 Rn. 3).
Schäfer Anstötz Kreicker