I ZR 99/18
BUNDESGERICHTSHOF I ZR 99/18 BESCHLUSS vom 13. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:131218BIZR99.18.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 4. Zivilsenat vom 21. März 2018 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Der Zulassungsgrund, hinsichtlich dessen die Vorlage angeregt worden ist, ist nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegt worden (§ 544 Abs. 2 ZPO). Es ist im Übrigen nicht zweifelhaft, dass Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV nur Wettbewerber schützt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 276.000 €
Koch Löffler Schaffert Kirchhoff Schwonke Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.09.2017 - 2-32 O 459/16 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.03.2018 - 4 U 207/17 -
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