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IV ZR 8/15

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 8/15 Beschluss vom 13. April 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:130416BIVZR8.15.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 13. April 2016 beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe:

I. Der nach § 79 Abs. 1 und 2 der Satzung der Beklagten (VBLS) der Gruppe der rentenfernen Versicherten zugehörige Kläger wendet sich gegen die ihm von der Beklagten nach Umstellung ihres Zusatzversorgungssystems erteilte Startgutschrift.

Die Beklagte hatte die Startgutschrift zunächst auf der Grundlage ihrer Satzung vom 22. November 2002 errechnet. Nachdem der Senat mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 122 ff.) die für die Startgutschriftermittlung maßgebliche Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in § 79 Abs. 1 VBLS wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich erklärt hatte, ergänzte die Beklagte, insoweit tarifvertragliche Vorgaben umsetzend, mit der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 in § 79 Abs. 1a VBLS die bisherigen Bestimmungen zur Startgutschriftenermittlung durch ein auf § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zurückgreifendes Vergleichsmodell.

Der Kläger meint, auch diese geänderte Übergangsregelung verstoße weiterhin gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er begehrt, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, die Feststellung der Unverbindlichkeit der anhand der neugefassten Satzung der Beklagten ermittelten Startgutschrift. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die begehrte Feststellung ausgesprochen.

Nach seiner Auffassung verstößt die neugefasste Übergangsregelung für rentenferne Versicherte weiterhin gegen das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Startgutschriften relevanter und abgrenzbarer Gruppen von rentenfernen Versicherten, nämlich aller Angehörigen des Jahrgangs 1961 und jünger und derjenigen, die nach Vollendung des 20., jedoch vor Vollendung des 25. Lebensjahres erstmals versichert worden seien, würden weiterhin nach der systematisch nicht schlüssigen Regelung des § 79 Abs. 1 VBLS ermittelt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen mittlerweile nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

Die von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage der Wirksamkeit der mit der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 neugefassten Übergangsregelung für rentenferne Versicherte, die auch der Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegt, hat der Senat zwischenzeitlich in anderer Sache mit Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15 Rn. 15 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortige, auf dieselben rechtlichen Erwägungen wie im Streitfall gestützte Revision der Beklagten zurückgewiesen; ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Senatsurteils Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die Revision hat aus den im Senatsurteil vom 9. März 2016 (aaO) im Einzelnen dargelegten Erwägungen auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO in einem solchen Falle nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 7 m.w.N.).

III. Im Hinblick auf weitere Verfahrenskosten regt der Senat an zu prüfen, ob die Revision der Beklagten zurückgenommen werden soll.

Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.03.2014 - 6 O 169/13 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2014 - 12 U 104/14 -

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Häufigkeit Paragraph
3 3 GG
3 552 ZPO
1 2 BetrAVG
1 79 BetrAVG
1 79 GG
1 543 ZPO

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