Paragraphen in 23 W (pat) 56/07
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 56/07 Verkündet am 11. September 2012
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 045 428.0-32 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner sowie der Richter Brandt, Metternich und Dr. Friedrich BPatG 154 05.08 beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 09 G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. August 2007 wird aufgehoben.
2. Es wird ein Patent mit der Bezeichnung „Sanitäre Mischarmatur mit einer elektronischen Anzeigevorrichtung“ und dem Anmeldetag 18. September 2004 auf der Grundlage folgender Unterlagen erteilt:
Patentanspruch 1, eingegangen am 11. September 2012, und Patentansprüche 2 bis 6, eingegangen am Anmeldetag, sowie Beschreibungsseiten 1 und 2, eingegangen am 11. September 2012, weitere Beschreibungsseiten 3 bis 4a, eingegangen am 16. August 2012, und Beschreibungsseiten 5 bis 9, eingegangen am Anmeldetag, und 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, eingegangen am 7. Januar 2005.
Gründe I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2004 045 428.0-32 und der geltenden Bezeichnung „Sanitäre Mischarmatur mit einer elektronischen Anzeigevorrichtung“ wurde am 18. September 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
Die Prüfungsstelle hat im Prüfungsverfahren den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 GB 2 288 974 A D2 US 2003/0009823 A1 D3 EP 0 446 365 A1 berücksichtigt und im ersten Prüfungsbescheid darauf hingewiesen, dass die sanitäre Mischarmatur des ursprünglichen Anspruchs 1 und das Verfahren zum Betreiben einer elektronischen Anzeigevorrichtung einer solchen Mischarmatur gemäß dem ursprünglichen Nebenanspruch 7 nicht neu hinsichtlich der Druckschrift D1 seien und dass der vorgelegte Stand der Technik die Gegenstände bzw. Verfahren der abhängigen Ansprüche nahelege.
Mit Eingabe vom 16. März 2007 hat die Anmelderin neue nebengeordnete Ansprüche 1 und 7 vorgelegt und ausgeführt, dass die darin beanspruchte Mischarmatur sowie das dadurch beanspruchte Verfahren hinsichtlich des Stands der Technik patentfähig seien.
Dem hat die Prüfungsstelle mit Bescheid vom 18. April 2007 widersprochen und argumentiert, dass die Druckschriften D1 und D2 sowohl die beanspruchte Mischarmatur als auch das beanspruchte Verfahren nahelegten. In ihrer Eingabe vom 10. August 2007 ist die Anmelderin auf diese Argumente eingegangen und hat unter Aufrechterhaltung ihres Antrags auf Durchführung einer Anhörung den geltenden Anspruchssatz unverändert weiterverfolgt.
Die Anmeldung ist daraufhin durch Beschluss vom 24. August 2007 mit der Begründung, dass die sanitäre Mischarmatur des Anspruchs 1 dem Fachmann durch die Druckschrift D1 nahegelegt sei, zurückgewiesen worden.
Gegen diesen Beschluss, dem Vertreter der Anmelderin am 21. September 2007 zugestellt, richtet sich die fristgemäß am 18. Oktober 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde, die die Anmelderin mit Schriftsatz vom 3. Juli 2012 begründet hat.
Mit Zwischenbescheid vom 26. Juli 2012 ist die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass in der mündlichen Verhandlung auch die Druckschriften D4 DE 102 19 171 A1 D5 WO 00/32314 A1 D6 US 5 868 311 A für die Beurteilung der Patentfähigkeit von Bedeutung sein könnten.
In der mündlichen Verhandlung am 11. September 2012 stellt die Beschwerdeführerin den Antrag,
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 09 G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. August 2007 aufzuheben;
2. ein Patent mit der Bezeichnung „Sanitäre Mischarmatur mit einer elektronischen Anzeigevorrichtung“ und dem Anmeldetag 18. September 2004 auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch 1, eingegangen am 11. September 2012, und Patentansprüche 2 bis 6, eingegangen am Anmeldetag, sowie Beschreibungsseiten 1 und 2, eingegangen am 11. September 2012, weitere Beschreibungsseiten 3 bis 4a, eingegangen am 16. August 2012, und Beschreibungsseiten bis 9, eingegangen am Anmeldetag, und 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, eingegangen am 7. Januar 2005.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Sanitäre Mischarmatur mit einer elektronischen Anzeigevorrichtung zum Anzeigen der Wassertemperatur und des Wasservolumenstroms und einer Steuereinheit zum Ansteuern der Anzeigevorrichtung, wobei die Anzeigevorrichtung wenigstens ein Leuchtmittel aufweist dadurch gekennzeichnet, dass a) das Leuchtmittel (2; 102) eine Vielzahl von Leuchtelementen
(4; 104) umfasst, b) wobei jedes Leuchtelement (4; 104) unterschiedliche Farbe annehmen kann, und c) die Farbe abhängig von der Wassertemperatur verändert wird, d) und gleichzeitig die Anzahl der angesteuerten Leuchtelemente (4; 104) abhängig vom Wasservolumenstrom verändert wird, wobei die Anzahl der angesteuerten Leuchtelemente (4; 104) mit wachsendem Volumenstrom ansteigt, so dass jedem Wasservolumenstrom eine entsprechende räumliche Ausdehnung des Leuchtmittels (2; 102) zugewiesen ist.“
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 6 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet, denn der Gegenstand des zulässigen Anspruchs 1 in der nunmehr geltenden Fassung ist durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen (§§ 1 - 5 PatG), so dass der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent in dem beantragten Umfang zu erteilen war (§ 79 Abs. 1 PatG i. V. m. § 49 Abs. 1 PatG).
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 sind zulässig. Patentanspruch 1 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 1 sowie die ursprüngliche Beschreibung Seite 3, Zeilen 9 bis 20 und Seite 5, Zeilen 5 bis 7. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 6 sind die ursprünglichen Ansprüche 2 bis 6.
2. Die Anmeldung betrifft eine sanitäre Mischarmatur mit einer elektronischen Anzeigevorrichtung zum Anzeigen der Wassertemperatur und des Wasservolumenstroms und mit einer Steuereinheit zum Ansteuern der Anzeigevorrichtung, wobei die Anzeigevorrichtung wenigstens ein Leuchtmittel aufweist.
Um einen Benutzer über die Wassertemperatur und den Wasservolumenstrom zu informieren, ist es aus dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 und D3 bekannt, Sanitärarmaturen mit einer Vorrichtung zu versehen, die den austretenden Wasserstrahl beleuchtet, wobei die Farbe des beleuchteten Wasserstrahls als Visualisierung der Wassertemperatur und die Intensität der Beleuchtung als Maß für den Wasservolumenstrom dient. Da jedoch die Wahrnehmung der Beleuchtungsintensität stark vom Umgebungslicht und dem subjektiven Empfinden des Benutzers abhängt, fällt diesem eine quantitative Übertragung der Lichtintensität auf den Wasservolumenstrom schwer. Darüber hinaus weisen andere bekannte sanitäre Mischarmaturen häufig getrennte Anzeigevorrichtungen für die Wassertemperatur und den Wasservolumenstrom sowie digitale Anzeigen der Wasserparameter auf. Damit können zwar präzise numerische Werte für die augenblickliche Wassertemperatur und den augenblicklichen Wasservolumenstrom dargestellt werden, jedoch muss der Benutzer die Werte auch lesen und interpretieren können, weshalb eine solche digitale Darstellung insbesondere für Vorschulkinder, die in der Regel noch nicht lesen können, und fehlsichtige Personen, die beispielsweise in einer Dusche keine Sehhilfe tragen und daher nicht in der Lage sind, Zahlen zu erkennen, problematisch ist. Zudem ist auch bei schlechten Lichtverhältnissen das Entziffern von numerischen Werten auf einer Digitalanzeige mühsam, vgl. geltende Beschreibungsseite 1, zweiter Absatz bis Seite 2, vorletzter Absatz.
Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine sanitäre Mischarmatur mit einer elektronischen Anzeigevorrichtung zum Anzeigen der Wassertemperatur und des Wasservolumenstroms und einer Steuereinheit zum Ansteuern der Anzeigevorrichtung, wobei die Anzeigevorrichtung wenigstens ein Leuchtmittel aufweist, so auszugestalten, dass mit der Anzeigevorrichtung die Wassertemperatur und der Wasservolumenstrom in einer Weise dargestellt werden können, dass diese Parameter vom Benutzer auch bei schlechten Lichtverhältnissen oder verminderter Sehfähigkeit erfasst werden können und ohne dass eine weitere Interpretation erforderlich ist, vgl. geltende Beschreibungsseite 2, letzter Absatz und Seite 3, erster Absatz.
Gelöst wird diese Aufgabe durch eine sanitäre Mischarmatur mit den Merkmalen des Anspruchs 1.
Dabei ist für die Mischarmatur des Anspruchs 1 wesentlich, dass deren elektronische Anzeigevorrichtung ein Leuchtmittel aus einer Vielzahl von Leuchtelementen umfasst, von denen jedes unterschiedliche Farbe annehmen kann, wobei die Anzahl der angesteuerten Leuchtelemente abhängig vom Wasservolumenstrom und gleichzeitig deren Farbe abhängig von der Wassertemperatur verändert wird, und wobei die Anzahl der angesteuerten Leuchtelemente mit wachsendem Volumenstrom ansteigt, so dass jedem Wasservolumenstrom eine entsprechende räumliche Ausdehnung des Leuchtmittels zugewiesen ist.
Da aus der Anzahl und der Farbe der angesteuerten Leuchtelemente der Wasservolumenstrom und die Wassertemperatur leicht erfassbar sind und der Benutzer mit einer zunehmenden räumlichen Ausdehnung des Leuchtmittels besonders leicht eine Zunahme des Wasservolumenstroms assoziiert, ist bei einer derartigen Darstellung der Wasserparameter für den Benutzer keine weitere Interpretation der Anzeige erforderlich.
3. Die sanitäre Mischarmatur gemäß Anspruch 1 ist hinsichtlich des nachgewiesenen Stands der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, der im vorliegenden Fall als Fachhochschulingenieur mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Armaturen zu definieren ist, der fallweise einen Elektroniker zu Rate zieht.
Insbesondere gibt der vorgelegte Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 bis D6 dem Fachmann keine Anregung hinsichtlich einer Kombination der Merkmale c) und d) von Anspruch 1, wonach gleichzeitig mit der von der Wassertemperatur abhängigen Farbänderung der Leuchtelemente auch die Anzahl der angesteuerten Leuchtelemente abhängig vom Wasservolumenstrom verändert wird, wobei die Anzahl der angesteuerten Leuchtelemente mit wachsendem Volumenstrom ansteigt, so dass jedem Wasservolumenstrom eine entsprechende räumliche Ausdehnung des Leuchtmittels zugewiesen ist.
Zwar offenbart Druckschrift D1 in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 eine sanitäre Mischarmatur mit einer elektronischen Anzeigevorrichtung zum Anzeigen der Wassertemperatur und des Wasservolumenstroms und einer Steuereinheit zum Ansteuern der Anzeigevorrichtung, wobei die Anzeigevorrichtung wenigstens ein Leuchtmittel aufweist (Apparatus of visually indicating the water conditions such as temperature, flowrate/pressure […] A water exit control means such as a shower head, a water mixture, a water heater or a water tap […] One or a number of light generating means […] One or a number of optical light control means […] / vgl. Anspruch 4) wobei a) das Leuchtmittel eine Vielzahl von Leuchtelementen umfasst
(Methods and apparatus as claimed in claims 1, 2, 3 and 4, wherein the said light/electromagnetic wave generating means may be one or a number of light bulbs, one or a number of light emitting diodes (which may or may not be programmable) […] / vgl. Anspruch 10) b) wobei jedes Leuchtelement unterschiedliche Farbe annehmen kann, und (In a still further embodiment of the invention the said light sources can be programmable to produce different colour, intensity or patterns / vgl. Seite 5, zweiter Absatz) c) die Farbe abhängig von der Wassertemperatur verändert wird (The colours and/or patterns and/or the intensities of the said light injected into the said water can be adjusted manually or automatically according to certain water conditions such as the temperature or the flowrate/pressure or quality of the water in use / vgl. Abstract). d) und gleichzeitig die Intensität des Leuchtmittels durch den Wasservolumenstrom verändert wird. (The colours and/or patterns and/or the intensities of the said light injected into the said water can be adjusted manually or automatically according to certain water conditions such as the temperature or the flowrate/pressure or quality of the water in use / vgl. Abstract).
Jedoch gibt Druckschrift D1 dem Fachmann keinen Hinweis, entsprechend Merkmal d) des Anspruchs 1 gleichzeitig mit der von der Wassertemperatur abhängigen Farbänderung der Leuchtelemente auch die Anzahl der angesteuerten Leuchtelemente abhängig vom Wasservolumenstrom zu verändern, wobei die Anzahl der angesteuerten Leuchtelemente mit wachsendem Volumenstrom ansteigt, so dass jedem Wasservolumenstrom eine entsprechende räumliche Ausdehnung des Leuchtmittels zugewiesen ist. Vielmehr wird gemäß der Lehre der Druckschrift D1 die Intensität der Beleuchtung des Wasserstrahls über eine Änderung von Spannung, Strom oder Pulsparametern geregelt, vgl. dort die letzten fünf Zeilen der Beschreibungsseite 8. Auch wenn der Fachmann weiß, dass stattdessen die einzelnen Leuchtelemente zur Variation der Lichtintensität bei Bedarf zu- oder abgeschaltet werden können, entnimmt er der Druckschrift D1 auch in Kombination mit dem übrigen vorgelegten Stand der Technik allenfalls die Lehre, durch ein Zuoder Abschalten einzelner Leuchtelemente die Intensität der Beleuchtung des Wasserstrahls zu ändern. Im Gegensatz dazu bezieht sich das Merkmal d) des Anspruchs 1 aber nicht auf eine Intensitätsänderung des Lichts, sondern darauf, dass die Anzahl der angesteuerten Leuchtelemente mit wachsendem Volumenstrom ansteigt und jedem Wasservolumenstrom eine entsprechende räumliche Ausdehnung des Leuchtmittels zugewiesen ist. Dieses Merkmal ist der Lehre der Druckschrift D1 jedoch nicht zu entnehmen.
Druckschrift D2 beschreibt allgemein eine Mischarmatur mit einem opto-elektronischen Chip, dessen Helligkeit und Farbe die Temperatur und den Volumenstrom des Wasserstrahls anzeigen soll, vgl. bspw. deren Ansprüche 1 und 7. Eine Anregung, dass dieser Chip eine Vielzahl von Leuchtelementen umfasst und gleichzeitig mit der Farbänderung der Leuchtelemente die Anzahl der angesteuerten Leuchtelemente abhängig vom Wasservolumenstrom verändert wird, wobei die Anzahl der angesteuerten Leuchtelemente mit wachsendem Volumenstrom ansteigt, so dass jedem Wasservolumenstrom eine entsprechende räumliche Ausdehnung des Leuchtmittels zugewiesen ist, erhält der Fachmann aus Druckschrift D2 nicht.
Ähnlich wie Druckschrift D1 lehrt Druckschrift D3 eine Sanitärarmatur, bei der Licht in den Wasserstrahl eingekoppelt wird, um Wasserparameter wie Temperatur und Volumenstrom zu visualisieren, vgl. Sp. 1, Zn. 39 bis 51, ohne jedoch dem Fachmann einen Hinweis bezüglich des Merkmals d) von Anspruch 1 geben zu können.
Druckschrift D4 offenbart ebenfalls eine Sanitärarmatur mit Anzeigevorrichtungen für die Wassertemperatur und den Wasservolumenstrom und zeigt in Fig. 3 unterschiedliche Varianten von Anzeigen, wobei im ersten Fall eine Sanitärarmatur mit mehreren Leuchtdioden dargestellt ist, von denen eine angibt, ob das Wasser heiß ist, und die andere anzeigt, ob das Wasser kalt ist. Im zweiten Fall weist die Anzeige lediglich eine Skala für den Wasservolumenstrom auf, und im dritten Fall wird mittels einer Digitalanzeige der Volumenstrom in Prozent des Maximalwerts angegeben und die Wassertemperatur über den Schriftzug „kalt“ bzw. „warm“ angezeigt. Diese Druckschrift gibt dem Fachmann somit die Lehre, entweder getrennte Anzeigen für die Wasserparameter Temperatur und Volumenstrom oder eine gemeinsame Digitalanzeige mit Ziffern und Schriftzeichen für die Wasserparameter zu verwenden. Das Merkmal d) des Anspruchs 1 wird auch durch diese Druckschrift weder vorweggenommen noch nahegelegt.
Die in Druckschrift D5 beschriebene sanitäre Mischarmatur weist zur Temperaturanzeige des Wasserstrahls eine zweifarbige, vorzugsweise blau-rote LED auf, vgl. deren Figur 3a/b mit Bezugszeichen 37e und Anspruch 10. Zusätzlich kann die Anzeige auch eine Vielzahl von LEDs umfassen, um weitere Wasserparameter wie den Volumenstrom anzuzeigen, vgl. die Beschreibungsseite 9, erster Absatz. Weitere Erläuterungen bezüglich der Ausgestaltung der Anzeige im Fall einer Vielzahl von LEDs gibt Druckschrift D5 nicht, so dass der Fachmann diesem Dokument ebenfalls keinen Hinweis entnehmen kann, die Anzeige entsprechend Merkmal d) des Anspruchs 1 auszubilden.
Gemäß der Lehre der Druckschrift D6 sind bei einer sanitären Mischarmatur zur Anzeige der Wassertemperatur und des Wasservolumenstroms zwei getrennte Anzeigevorrichtungen mit jeweils einer Digital- und einer Balkenanzeige vorgesehen, wobei die eine Anzeigevorrichtung die Wassertemperatur digital und als Balkendiagramm ausgibt und die andere den Volumenstrom entsprechend darstellt, vgl. deren Figur 4 mit Spalte 6, dritter Absatz und Spalte 7, fünfter Absatz. Beide Anzeigen in einer einzigen Anzeigevorrichtung zusammenzufassen und dafür entsprechend der Lehre des Anspruchs 1 eine Vielzahl von Leuchtelementen, die unterschiedliche Farbe annehmen können, vorzusehen, kann der Druckschrift D6 jedoch nicht entnommen werden.
Somit ist auch durch eine Zusammenschau des vorgelegten Stands der Technik dem Fachmann die sanitäre Mischarmatur des Anspruchs 1 nicht nahegelegt, denn zum einen lässt sich die Lehre der Druckschriften D1 bzw. D3, den austretenden Wasserstrahl als Anzeigevorrichtung für die Wasserparameter zu verwenden, nicht auf die Lehre der übrigen Druckschriften übertragen, wonach die Wasserparameter mittels für den Benutzer sichtbarer LED-, Balken- oder Digitalanzeigen dargestellt werden. Zum anderen ergibt sich für den Fachmann aus einer Kombination der in den Druckschriften D4 und D6 offenbarten Skalen- bzw. Balkenanzeige für den Wasservolumenstrom und der in den Druckschriften D2 und D5 beschriebenen Darstellung der Wassertemperatur über die LED-Leuchtfarbe lediglich die Lehre, eine separate Anzeigevorrichtung für die Temperatur bspw. mittels einer blau/roten LED und eine davon getrennte Balken- oder Skalenanzeige für den Volumenstrom vorzusehen. Stattdessen den Wasservolumenstrom und die Wassertemperatur in einer gemeinsamen Anzeigevorrichtung, die eine Vielzahl von Leuchtelementen umfasst, darzustellen, in der zudem jedes Leuchtelement unterschiedliche Farbe annehmen kann und die Farbe abhängig von der Wassertemperatur und gleichzeitig die Anzahl der angesteuerten Leuchtelemente abhängig vom Wasservolumenstrom verändert wird, wobei die Anzahl der angesteuerten Leuchtelemente mit wachsendem Volumenstrom ansteigt, so dass jedem Wasservolumenstrom eine entsprechende räumliche Ausdehnung des Leuchtmittels zugewiesen ist, kann der vorgelegte Stand der Technik dem Fachmann jedoch nicht nahelegen.
Die sanitäre Mischarmatur des Anspruchs 1 ist daher sowohl neu als auch durch den vorgelegten Stand der Technik nicht nahegelegt und somit patentfähig.
4. An diesen Patentanspruch können sich die Unteransprüche 2 bis 6 anschließen, da diese vorteilhafte Weiterbildungen der sanitären Mischarmatur nach Patentanspruch 1 angeben.
In der geltenden Beschreibung sind der maßgebliche Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, angegeben und die sanitären Mischarmatur anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.
5. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent im beantragten Umfang zu erteilen.
Dr. Strößner Brandt Metternich Dr. Friedrich Cl
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