Paragraphen in 4 StR 288/15
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1 | 346 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 288/15 BESCHLUSS vom 8. September 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2015 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 18. Mai 2015, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. März 2015 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben (§ 346 Abs. 2 StPO).
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der ausdrücklichen Erwähnung von Fall II. 2 der Urteilsgründe eingangs der Festsetzung der Einzelstrafen „für die Taten zu Ziff. 2.-7.“ (UA 20 unten) entnimmt der Senat, dass die Strafkammer auch für diesen Fall des Handeltreibens (nur) mit Marihuana eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängen wollte und die nachfolgende Nichterwähnung dieses Falles lediglich auf einem Versehen beruht.
Sost-Scheible Franke Roggenbuck Quentin Cierniak
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