• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

EnVR 26/18

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 26/18 vom

3. Juni 2020 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache ECLI:DE:BGH:2020:030620BENVR26.18.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Dr. Schoppmeyer sowie die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Rombach und Dr. Linder beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2020 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Betroffene hat sich gegen die Festsetzung des Zinssatzes zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode für Neuanlagen gewendet. Ihre Beschwerde ist in der Vorinstanz teilweise erfolgreich gewesen. Der Senat hat das Rechtsmittel auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 3. März 2020 in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die Betroffene macht geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, und beantragt, das Verfahren fortzusetzen. Die Bundesnetzagentur tritt dem Antrag entgegen.

II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen der Betroffenen bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dass er ihm inhaltlich nicht beigetreten ist, begründet keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.

1. Die Betroffene wiederholt ihre Argumentation, es gehe bei der Berücksichtigung einer historischen Sondersituation nicht um eine Korrektur eines von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage historischer Marktdaten fehlerfrei ermittelten Mittelwerts der Marktrisikoprämie, sondern um die Frage der zutreffenden Methodenanwendung. Ferner habe der Senat unzulässigerweise eine eigene tatrichterliche Würdigung vorgenommen.

Der Senat hat sich mit der in Rede stehenden Argumentation befasst und ist zu einer abweichenden Beurteilung gelangt (Beschluss vom 3. März 2020 Rn. 6 ff.). Er hat dabei - wie in seiner ersten Entscheidung zu der angegriffenen Festsetzung (Beschluss vom 9. Juli 2019 - EnVR 52/18, RdE 2019, 456 Rn. 28 - Eigenkapitalzinssatz II) - die Beurteilung des Beschwerdegerichts (S. 55 f. zu B II 5) zugrunde gelegt, dass die Heranziehung des "Mittels der Mittel" methodisch grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

Der Senat hat ferner bereits in seiner ersten Entscheidung, auf die er im angefochtenen Beschluss Bezug genommen hat (Rn. 5), ausgeführt, dass die gerichtliche Überprüfung, ob die Regulierungsbehörde von einem ihr eingeräumten Spielraum in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht hat, in erster Linie dem Tatrichter obliegt (RdE 2019, 456 Rn. 38). Er hat indes entschieden, dass die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen zu einer historisch besonderen Situation die daraus gezogene rechtliche Schlussfolgerung, es sei eine zusätzliche Plausibilisierung oder Korrektur des von der Bundesnetzagentur in methodisch nicht zu beanstandender Weise gefundenen Ergebnisses der Prüfung der Marktrisikoprämie erforderlich, nicht zu tragen vermögen (RdE 2019, 456 Rn. 42 ff. - Eigenkapitalzinssatz II).

Mit ihren umfangreichen Ausführungen versucht die Anhörungsrüge lediglich erneut, die Sondersituation umzuwerten und zur zwingend zu berücksichtigenden tatsächlichen Grundlage der Regulierungsentscheidung und zum notwendigen Kriterium für Methodenwahl oder -anwendung zu machen. Sie setzt eine vorgegebene Relevanz der Sondersituation und damit voraus, was vorauszusetzen der Senat gerade abgelehnt hat. Damit wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht aufgezeigt.

2. Die Betroffene rügt, der Senat habe die Zulässigkeit der Einbeziehung von Daten aus China, Russland und Österreich in die historische Datengrundlage mit einer Leerformel begründet.

Der Senat hat bereits in seiner ersten Entscheidung näher dargelegt, weshalb die Einbeziehung der genannten Daten aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist (RdE 2018, 456 Rn. 62 ff.). Im angefochtenen Beschluss hat er hierauf Bezug genommen und sich ergänzend mit den Einwänden der Betroffenen auseinandergesetzt (Rn. 16 ff.). Auch insoweit gilt, dass der geltend gemachte Gehörsverstoß mit der von der Anhörungsrüge erneut verfochtenen Umwertung dieser methodischen Frage zu einer Frage der - voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegenden - tatsächlichen Grundlage der Regulierungsentscheidung nicht begründet werden kann.

3. Die Betroffene rügt, der Senat habe sich im Zusammenhang mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht mit der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie auseinandergesetzt.

Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.

Der Senat hat begründet, warum der nach Art. 19 Abs. 4 GG und nach Unionsrecht gebotene effektive Rechtsschutz gewährleistet ist. Dass er hierbei nicht im Detail auf einzelne Vorschriften der Richtlinie eingegangen ist, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG.

Meier-Beck Schoppmeyer Rombach Linder Picker Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2018 - VI-3 Kart 143/16 (V) -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in EnVR 26/18

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 19 GG
2 103 GG
1 90 EnWG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 90 EnWG
2 19 GG
2 103 GG

Original von EnVR 26/18

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von EnVR 26/18

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum