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V ZR 232/24

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 232/24 BESCHLUSS vom 5. Juni 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:050625BVZR232.24.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel, Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Dr. Grau beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 13. Zivilkammer - vom 21. November 2024 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 49.970 € (Nennbetrag des zu vollstreckenden Anspruchs).

Gründe:

1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in WuM 2024, 765 veröffentlicht ist, mit seiner Begründung nicht von der Entscheidung des Senats vom 16. Juni 2023 ab (V ZR 251/21, ZWE 2023, 416). Dieses Urteil betrifft einen Beschluss über eine Jahresabrechnung, der während eines laufenden Anfechtungsverfahrens über einen zuvor separat beschlossenen Kostenverteilungsschlüssel gefasst und mangels Anfechtung bestandskräftig wird. Hielte man die bestandskräftige Jahresabrechnung weiterhin für durchsetzbar, obwohl der Kostenverteilungsschlüssel rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, müsste die nunmehr unzutreffende Abrechnungsspitze bezahlt werden, obwohl die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Erstellung einer korrigierten Jahresabrechnung verpflichtet ist. Dagegen begründet ein gültiger Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage die Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer auch dann, wenn der Beschluss über die Baumaßnahme, zu deren Finanzierung die Sonderumlage dienen sollte, rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist. Der Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage stellt sich nach erfolgreicher Anfechtung des Maßnahmenbeschlusses nicht als falsch dar und schafft auch keine unumkehrbaren Fakten. Vielmehr kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das Geld auskehren oder für einen anderen Zweck verwenden. Ebenso kann sie die beschlossene Maßnahme während des laufenden Anfechtungsverfahrens wegen § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG durchführen und mit dem Geld aus der Sonderumlage finanzieren. Auch eine zwischenzeitliche Veräußerung einer Einheit lässt die Zahlungspflicht nicht entfallen; wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, bleibt es den Parteien des Kaufvertrags überlassen, insoweit eine vertragliche Regelung zu treffen.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Brückner Göbel Hamdorf Malik Grau Vorinstanzen:

AG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.10.2023 - 915 C 1223/23 (78) LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.11.2024 - 2-13 S 624/23 -

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