XII ZB 431/24
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 431/24 BESCHLUSS vom
5. Februar 2025 Nachschlagewerk:
in der Betreuungssache ja BGHZ:
nein BGHR:
ja JNEU:
nein BGB § 1871 Abs. 1; FamFG § 276 Abs. 1 und 2 a) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist entsprechend § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 FamFG in der Regel erforderlich, wenn eine Entscheidung über die Aufhebung der gegen den erklärten Willen des Betroffenen bestehenden Betreuung ergehen soll. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann daher in einem solchen Fall nur dann abgesehen werden, wenn das Gericht nicht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen einsteigt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2019 - XII ZB 208/19 - FamRZ 2020, 191).
b) Da die Bestellung eines Verfahrenspflegers entsprechend § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 FamFG in der Regel erforderlich ist, wenn eine Entscheidung über die Aufhebung der gegen den erklärten Willen des Betroffenen bestehenden Betreuung erfolgen soll, hat das Gericht in einem solchen Fall seine Entscheidung, keinen Verfahrenspfleger zu bestellen, entsprechend § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu begründen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2019 - XII ZB 208/19 - FamRZ 2020, 191).
BGH, Beschluss vom 5. Februar 2025 - XII ZB 431/24 - LG Kleve AG Kleve ECLI:DE:BGH:2025:050225BXIIZB431.24.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Pernice beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 21. August 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
Gründe: I.
Der 67-jährige Betroffene, der seit dem Jahr 2018 im Maßregelvollzug untergebracht ist, leidet an einer weitgehend chronifizierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit Wahnerleben. Für ihn ist deshalb ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge bestellt.
Der Betroffene hat beantragt, die Betreuung aufzuheben. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Die Entscheidung hält bereits der Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht stand. Diese beanstandet zu Recht, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers verfahrensfehlerhaft unterblieben ist.
a) Einen Antrag oder eine Anregung auf Aufhebung der Betreuung kann das Gericht nur unter Beachtung der für das Betreuungsverfahren geltenden Verfahrensvorschriften der §§ 272 bis 277 FamFG - in Verbindung mit den Regelungen des allgemeinen Teils - ablehnen. Mithin findet auch § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Verfahren auf Aufhebung der Betreuung Anwendung, wonach dem Betroffenen ein geeigneter Verfahrenspfleger zu bestellen ist, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2019 - XII ZB 208/19 - FamRZ 2020, 191 Rn. 7 und vom 22. August 2018 - XII ZB 180/18 - FamRZ 2018, 1776 Rn. 7 f. mwN). Der Bestellung eines Verfahrenspflegers bedarf es nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 FamFG in der Regel insbesondere dann, wenn die Bestellung eines Betreuers gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll. Dem steht die Entscheidung über die Aufhebung einer Betreuung gleich. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann daher im Aufhebungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG nur dann abgesehen werden, wenn das Gericht nicht in nennenswerte Tatsachenermittlungen eintritt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2019 - XII ZB 208/19 - FamRZ 2020, 191 Rn. 10 und vom 22. August 2018 - XII ZB 180/18 - FamRZ 2018, 1776 Rn. 7 f. mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 19/11 - FamRZ 2011, 1577 Rn. 9 mwN). Bei unveränderter Sachlage hätte die Bestellung eines Verfahrenspflegers dagegen nur einen rein formalen Charakter (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 19/11 - FamRZ 2011, 1577 Rn. 9). Da die Bestellung eines Verfahrenspflegers entsprechend § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 FamFG in der Regel erforderlich ist, wenn eine Entscheidung über die Aufhebung der gegen den erklärten Willen des Betroffenen bestehenden Betreuung erfolgen soll, hat das Gericht seine Entscheidung, keinen Verfahrenspfleger zu bestellen, zu begründen (§ 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hätte sich das Beschwerdegericht damit befassen müssen, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrenspflegers vorliegen, und seine Entscheidung, von einer Bestellung abzusehen, begründen müssen. Denn der Senat kann ohne diesbezügliche Ausführungen weder prüfen, ob das Beschwerdegericht die Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers überhaupt in den Blick genommen hat, noch kann er beurteilen, ob es sich im Rahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gehalten hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2019 - XII ZB 208/19 - FamRZ 2020, 191 Rn. 12 und vom 22. August 2018 - XII ZB 180/18 - FamRZ 2018, 1776 Rn. 10 mwN). Bereits deshalb kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.
2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Guhling Krüger Günter Pernice Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 01.02.2024 - 18 XVII 125/21 LG Kleve, Entscheidung vom 21.08.2024 - 2 T 9/24 -