• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

XII ZB 270/21

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 270/21 BESCHLUSS vom 18. Oktober 2021 in der Familiensache ECLI:DE:BGH:2021:181021BXIIZB270.21.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2021 durch den Richter am Bundesgerichtshof Guhling als Einzelrichter beschlossen:

Die Erinnerung des Antragsgegners vom 4. Oktober 2021 gegen den Kostenansatz vom 27. September 2021 (Kostenrechnung vom 28. September 2021, Kassenzeichen: 780021139772) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 57 Abs. 8 FamGKG).

Gründe:

Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz am Bundesgerichtshof ist nach §§ 1 Abs. 2, 57 Abs. 5 FamGKG der Einzelrichter berufen (vgl. BGH Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14 – NJW 2015, 2194).

Die als „Widerspruch-Zurückweisung-Erinnerung“ bezeichnete Eingabe vom 4. Oktober 2021 ist als nach § 57 Abs. 1 FamGKG zulässige Erinnerung anzusehen, da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Toussaint, Kostengesetze, 51. Aufl. § 57 FamGKG Rn. 1 i.V.m. § 66 GKG Rn. 16).

Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluss vom 15. September 2021 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist (vgl. BGH Beschluss vom 8. Dezember 1997 – II ZR 139/96 –NJW-RR 1998, 503). Gründe, die der Zahlungspflicht des Kostenschuldners entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz frei von Bedenken.

Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft.

Guhling Vorinstanzen: AG Rottweil, Entscheidung vom 10.12.2020 - 4 F 30/19 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.05.2021 - 17 UF 19/21 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in XII ZB 270/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 57 GKG
1 66 GKG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 57 GKG
1 66 GKG

Original von XII ZB 270/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von XII ZB 270/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum