Paragraphen in 4 StR 629/19
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3 | 395 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 629/19 BESCHLUSS vom 14. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Nachstellung mit Todesfolge u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:140720B4STR629.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Juli 2020 beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass sich Herr dem Verfahren wirksam als Nebenkläger angeschlossen hat.
2. Dem Nebenkläger wird auf seinen Antrag Rechtsanwalt als Beistand bestellt.
Gründe:
Die im Revisionsverfahren angebrachte Anschlusserklärung des Nebenklägers ist wirksam. Als Sohn der Getöteten gehört er dem zum Anschluss befugten Personenkreis an (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Anschluss kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen; er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2003 – 2 StR 63/03).
Die Bestellung des Beistands beruht auf § 397a Abs. 1 Nr. 2, § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO.
Quentin Sturm Bender Rommel Hoch Vorinstanz: Bochum, LG, 31.07.2019 ‒ 30 Js 143/18 7 Ks 5/19
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