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4 StR 109/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 109/14 BESCHLUSS vom 7. Mai 2014 in der Strafsache gegen

1. 2. 3. 4.

wegen zu 1.: besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu 2.: Raubes u.a. zu 3. und 4.: Wohnungseinbruchsdiebstahls Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten R.

wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. März 2013 gewährt.

Der Angeklagte R. zung zu tragen.

hat die Kosten der Wiedereinset-

2. Die Revision des Angeklagten E. gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Die Revisionen der Angeklagten N.

, R.

und K. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen.

4. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch haben sie ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

Gründe:

1 Das Landgericht hat den Angeklagten E.

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,

Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Wohnungseinbruchsdiebstahls unter Einbeziehung zweier Vorverurteilungen zu der Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten N. hat es wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Wohnungseinbruchsdiebstahls zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Angeklagten R.

und K. hat es wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt, R.

unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, K.

zu der Jugendstrafe von neun Monaten. Die gegen die Angeklagten N.

und K.

erkannten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt; hinsichtlich des Angeklagten R.

hat es sich die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung vorbehalten. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte E. erhebt ferner die unausgeführte Verfahrensrüge. Dessen Rechtsmittel ist unzulässig. Die Revisionen der übrigen Angeklagten – diejenige des Angeklagten R.

nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Revision des Angeklagten E. ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist (§§ 344, 345 StPO). Die Revisionsbegründung vom 9. Januar 2014 war entgegen § 345 Abs. 2 StPO nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von einer mit diesem in Sozietät verbundenen Rechtsanwältin unterzeichnet; auf sie konnte der Pflichtverteidiger des Angeklagten seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom

8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass die Unterzeichnerin als allgemeine Vertreterin des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden war, sind nicht ersichtlich. Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. März 2014 hingewiesen; dem ist der Angeklagte nicht entgegengetreten.

Im Übrigen wäre die Revision des Angeklagten E. auch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

4

2. Die Revisionen der Angeklagten N.

, R.

und K.

sind unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender

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Häufigkeit Paragraph
4 349 StPO
2 345 StPO
1 53 BRAO
1 74 JGG
1 109 JGG
1 2 StPO
1 46 StPO
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