5 StR 651/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 651/24 BESCHLUSS vom 26. Februar 2025 in der Strafsache gegen
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wegen zu 1.:
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2., 3., 4.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2025:260225B5STR651.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und § 421 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. Juni 2024 wird die Einziehungsanordnung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die sichergestellten Betäubungsmittel beschränkt; im Übrigen entfällt der Ausspruch über die Einziehung.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2. Die Revisionen der Angeklagten A. A. , Al. und Als. werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu den Verfahrensrügen des Angeklagten H. :
Die Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) ist jedenfalls unbegründet, zumal der Führungsbeamte der als Zeugen vernommenen Verdeckten Ermittler nicht zur Sache gehört worden ist.
Soweit der Beschwerdeführer ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Angaben der als Zeugen vernommenen Verdeckten Ermittler geltend macht, weil deren Einsatz entgegen § 110b Abs. 2 Satz 1 StPO nicht von einer richterlichen Zustimmung gedeckt gewesen sei, ist die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die zur Begründung der richterlichen Zustimmung beigefügten Anlagen nicht mitgeteilt, weil sie nicht zu den Akten gelangt seien und einer Sperrerklärung unterlegen hätten. Dies genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Vielmehr hätte er vortragen müssen, ob und gegebenenfalls welche Bemühungen er bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist unternommen hat, die Unterlagen zu erlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2022 – 5 StR 191/22, NStZ 2023, 116). Zudem hat er es versäumt die Aktenbestandteile vorzutragen, auf deren Grundlage die zuvor ergangenen richterlichen Anordnungen nach §§ 100a, 100g, 100i und 163f StPO beruhten.
Die Rüge wäre aber auch unbegründet, weil schon auf der Grundlage des Revisionsvortrags die richterliche Zustimmung nach § 110b Abs. 2 Satz 1 StPO rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Cirener Gericke Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 06.06.2024 - 6 KLs 102 Js 48503/23