Paragraphen in XIII ZB 31/22
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BUNDESGERICHTSHOF XIII ZB 31/22 BESCHLUSS vom 22. November 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:221123BXIIIZB31.22.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
I. Der Betroffene ist gambischer Staatsangehöriger. Mit Beschluss vom 27. September 2021 ordnete das Amtsgericht Mannheim Haft zur Sicherung seiner Abschiebung an. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 15. Februar 2022 hat das Amtsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 25. Februar 2022 die Verlängerung der Haft bis zum 14. März 2022 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 7. März 2022 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, für deren Begründung er Verfahrenskostenhilfe beantragt.
II. Die Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit des Haftantrags, die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung und die Grundsätze zur Beachtung des Rechts auf ein faires Verfahren zutreffend geprüft und dabei - soweit ersichtlich - alle maßgeblichen Umstände gewürdigt. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist daher zurückzuweisen.
Es stellen sich auch keine zweifelhaften Rechts- oder Tatsachenfragen, die unter dem Gesichtspunkt der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ohne Erfolgsaussicht im engeren Sinne gebieten würden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19, FamRZ 2020, 1559 Rn. 18 mwN).
Kirchhoff Holzinger Tolkmitt Kochendörfer Picker Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.02.2022 - 715 XIV 12/22 B LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.03.2022 - 11 T 40/22 -
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