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AnwZ (Brfg) 29/15

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 29/15 BESCHLUSS vom

17. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau am 17. September 2015 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 24. April 2015 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes in der Freien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit dem 22. Dezember 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit dem Kläger am 20. September 2013 zugestelltem Bescheid vom 17. September 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 2014, dem Kläger zugestellt am 16. Juli 2014, zurück. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 m.w.N.).

Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2014 in Vermögensverfall befunden. Über sein Vermö- gen ist durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - H.

vom

31. Oktober 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind die Vermögensverhältnisse erst dann wieder geordnet, wenn dem Schuldner nach dem hier maßgeblichen Insolvenzrecht durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F. bzw. § 287a InsO n.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 10; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 4; vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 4; jeweils m.w.N.). Daran fehlte es vorliegend zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11. Juli 2014.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass es nach Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit durch die Insolvenzverwalterin (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO) an einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden fehle, weil seine Gläubiger nicht auf im Rahmen dieser Tätigkeit erzieltes Vermögen und auf von ihm vereinnahmte Fremdgelder zugreifen könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter weder ausgeschlossen noch vermindert (st. Rspr.; vgl. vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8; vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 7; jeweils m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Roggenbuck Lohmann Martini Kau Vorinstanzen: AGH Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2015 - AGH I ZU 3/14 -

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