Paragraphen in 2 StR 186/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 186/21 BESCHLUSS vom 14. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:141021B2STR186.21.1 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. März 2021 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Rechtsmittel ist unzulässig. 2 Das Landgericht hatte nach der Aufhebung der vom Landgericht im ersten Durchgang nach § 64 StGB angeordneten Unterbringung (einschließlich des Vorwegvollzuges von Freiheitsstrafe) durch den Bundesgerichtshof im zweiten Rechtszug erneut allein über die Frage der Unterbringung zu entscheiden. Das Landgericht hat im zweiten Durchgang nunmehr von einer Maßregelanordnung abgesehen. Eine wie hier allein auf die Rüge der Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB gestützte Revision ist mangels Beschwer unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2016 – 1 StR 45/16, NStZ-RR 2016, 251).
Franke Krehl RiBGH Prof. Dr. Eschelbach ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.
Franke RiBGH Zeng ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.
Franke RiBGH Meyberg ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.
Franke Vorinstanz: Landgericht Kassel, 08.03.2021 - 3640 Js 38463/18 - 11 (5) KLs
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen