Paragraphen in 5 StR 352/12
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StR 352/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. August 2012 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. und 2. Raubes zu 3.
besonders schweren Raubes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2012 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. März 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten O.
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt,
dass dieser Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom
21. Oktober 2011 in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2012 und unter Auflö- sung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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