Paragraphen in 3 StR 118/15
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 118/15 URTEIL vom 2. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Mayer, Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten,
Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. Dezember 2014 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der besonders schweren räuberischen Erpressung freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird.
Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift vom 26. März 2015 zutreffend dargelegt hat.
Becker Gericke Hubert Spaniol Mayer
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