Paragraphen in 6 W (pat) 58/07
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 94 | PatG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 94 | PatG |
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 58/07
_______________________
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 04 226.8 …
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. April 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dr.-Ing. Großmann beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Januar 2007 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 11 vom 24. Oktober 2007, - Beschreibung Seiten 1, 2 und 2a vom 24. Oktober 2007, - Beschreibung Seiten 3 bis 7 vom 11. Februar 1999, - 2 Blatt Zeichnung (Figuren 1, 2), eingegangen am 11. Februar 1999.
Gründe I.
Die Erfindung wurde am 3. Februar 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 199 04 226.8 angemeldet.
Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 11. Januar 2007 zurückgewiesen, mit der Begründung, dass der Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Folgende Druckschriften sind zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:
E1 DE 44 20 945 A1 E2 DE 40 32 221 A1 E3 EP 0 921 266 A2 E4 DE 297 08 599 U1 E5 DE 41 06 033 A1 E6 DE 197 38 231 A1 E7 DE 40 20 395 A1.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2007, eingegangen am 26. Oktober 2007, reichen sie neue Patentansprüche 1 bis 11 und neue Beschreibungsseiten 1, 2 und 2a ein.
Die Anmelder beantragen sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 11 vom 24. Oktober 2007, - Beschreibung Seiten 1, 2 und 2a vom 24. Oktober 2007, - Beschreibung Seiten 3 bis 7 vom 11. Februar 1999, - 2 Blatt Zeichnung (Figuren 1, 2), eingegangen am 11. Februar 1999.
Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 eine
1. Steuerung für motorgetriebene Sonnenschutzelemente im Wohn- und Bürobereich, wie Jalousien, Rollos, Markisen oder dergleichen, mit einem Lichtsensor (15), einem Erschütterungs- oder Glasbruchsensor (16), einer Steuersignale der Sensoren verarbeitenden Schalteinrichtung (7, 12) zur Ansteuerung des Motorantriebs (4) sowie einer Sendeeinrichtung (18) und einer Empfangseinrichtung (9) zur drahtlosen Steuersignalübertragung zwischen den Sensoren (15, 16) und der Schalteinrichtung (7, 12), dadurch gekennzeichnet,
dass der Lichtsensor (15), der Erschütterungs- oder Glasbruchsensor (16) und die Sendeeinrichtung (18) in einer Baueinheit (13) mit einem den Sensoren (15, 16) und der Sendeeinrichtung (18) gemeinsamen, an einer Fensterscheibe anbringbaren Gehäuse zusammengefasst sind, und dass die Sendeeinrichtung (18) als den Sensoren (15, 16) gemeinsame Sendeeinrichtung (18) zur Übertragung je nach Ansprechen des Lichtsensors (15) oder Erschütterungssensors unterschiedlicher Steuersignale mit gemeinsamer Trägerfrequenz vorgesehen ist.
Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 11 an:
2. Steuerung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine Signalübertragung mittels elektromagnetischer Wellen, insbesondere im Radiofrequenzbereich, vorgesehen ist.
3. Steuerung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass neben den Steuersignalen der beiden Sensoren (15, 16) Steuersignale von wenigstens einem weiteren Sensor (16; 20 - 22), insbesondere drahtlos, übertragbar sind.
4. Steuerung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die weiteren Sensoren (20 - 22) in einer Baueinheit (19) zusammengefasst sind.
5. Steuerung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Empfangseinrichtung (9) und die Schalteinrichtung (7, 12) im Gehäuse eines Schalters, insbesondere Wandschalters (1), für den Motorantrieb (4) angeordnet sind.
6. Steuerung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Empfangseinrichtung (9) und die Schalteinrichtung (7, 12) zu einer Baueinheit (10) zusammengefasst sind.
7. Steuerung nach Anspruch 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet, dass in dem Gehäuse eine, insbesondere programmierbare, Zeitschaltung zur Steuerung des Motorantriebs angeordnet ist.
8. Steuerung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Schalteinrichtung oder/und Zeitschaltung ein Display umfasst.
9. Steuerung nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Zeitschaltung in einer Baueinheit integriert ist.
10. Steuerung nach einem der Ansprüche 7 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass der Schalter durch die Baueinheit (10) nachrüstbar ist.
11. Steuerung nach einem der Ansprüche 8 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass das Display zur programmgesteuerten Bild- oder/und Zeichenerzeugung, insbesondere bildpunktweise, ansteuerbar ist.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet. Sie ist insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.
2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 1, Merkmalen aus den Unteransprüchen und einem Merkmal aus der Beschreibung (gemeinsame Trägerfrequenz). Die Unteransprüche 2 bis 11 entsprechen, unter Anpassung von Nummerierung und Rückbeziehung, den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3, 5 und 10 bis 16.
3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Der Senat sieht den wesentlichen Kern der erfindungsgemäßen Lehre darin, dass der Lichtsensor, der Erschütterungs- oder Glasbruchsensor (16) und die Sendeeinrichtung gemeinsam in einem Gehäuse zusammengefasst und als eine Baueinheit an einer Fensterscheibe anbringbar sind, und dass die Sendeeinrichtung unterschiedliche Steuersignale der verschiedenen Sensoren auf einer gemeinsamen Trägerfrequenz überträgt. In dem aufgedeckten Stand der Technik findet sich keinerlei Hinweis auf einen derartigen Aufbau einer Steuerung für motorgetriebene Sonnenschutzelemente, so dass der - zweifellos gewerblich anwendbare - Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber den zitierten Druckschriften sowohl neu ist als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Die E1 (DE 44 20 945 A1) betrifft eine elektrische Fernsteuerung für motorgetriebene Sonnenschutzelemente, bei der verschiedene Sensoren, u. a. auch für Licht und Glasbruch vorgesehen sind, die jeweils mit einem Sendemodul ausgestattet sind, um Sensorsignale an ein Empfangsmodul zu übertragen. Die Druckschrift enthält keine Angaben darüber, ob verschiedene Sensoren zu einer Baueinheit zusammengefasst sein können. Lediglich in der E3 und der E7 ist noch erwähnt, dass Helligkeits- und Glasbruchsensoren gleichzeitig vorhanden sind, diese sind aber als eigenständige Einheiten dargestellt, nicht als in einer Baueinheit zusammengefasst. Die übrigen Entgegenhaltungen erwähnen keinen Glasbruchsensor und können allein schon deshalb die Neuheit der beanspruchten Steuerung nicht in Frage stellen. Die beanspruchte Steuerung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. In der gattungsbildenden E1 sind Licht- und Glasbruchsensoren beschrieben. Diese Sensoren sind jeweils mit einem Sendemodul ausgestattet. In der gesamten Druckschrift findet sich aber keine Anregung oder ein Hinweis darauf, dass der Licht- und der Glasbruchsensor zu einer Baueinheit zusammengefasst sein könnten, die darüber hinaus auch noch ein gemeinsames Sendemodul umfasst. Des Weiteren enthält die Druckschrift auch keinerlei Angaben darüber, wie speziell die Datenübertragung erfolgt. Es sind lediglich ganz allgemein Infrarot- und Funk-Module genannt, ohne dass auf eine spezielle Ausgestaltung des Übertragungssignals eingegangen wird. Dieser Druckschrift kann also auch kein Hinweis darauf entnommen werden, unterschiedliche Steuersignale mit einer gemeinsamen Trägerfrequenz zu übertragen. Die E3 und die E7 zeigen nur Sensoren als einzelne Bauteile und geben keine Anregung die Sensoren, insbesondere einen Licht- und einen Glasbruchsensor und eine Sendeeinrichtung zu einer Baueinheit in einem Gehäuse zusammenzufassen. Ausführungen über eine Trägerfrequenz enthält die Entgegenhaltung nicht. Diese Druckschriften können daher auch keine Anregung bieten, die Steuerung nach der E1 erfindungsgemäß weiterzuentwickeln. Die weiteren Druckschriften kommen der Steuerung nach Anspruch 1 erkennbar nicht näher als die E1, E3 und E7 und stehen damit ihrer Patentfähigkeit nicht entgegen.
Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
4. Mit dem gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die auf nicht triviale Ausgestaltungen dessen Gegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 11 gewährbar.
5. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag des einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird (vgl. § 94 Abs. 2 PatG) und die wesentlichen Gründe der Entscheidung unter 3 dargelegt wurden.
Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Dr. Großmann Cl
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 94 | PatG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 94 | PatG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen