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4 StR 254/16

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 254/16 URTEIL vom 27. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der besonders schweren Brandstiftung u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:271016U4STR254.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 2016, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck als Vorsitzende,

Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

der Angeklagte in Person,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 11. Januar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschaftlich begangenen besonders schweren Brandstiftung freigesprochen. Dagegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten zur Last,

aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit dem gesondert verfolgten A. einen bislang unbekannten Mittäter beauftragt zu haben, am 20. November 2014 gegen 22.47 Uhr einen Brandsatz in die Räumlichkeiten der Shisha- Bar „C.

“ in S. zu werfen, um in den Genuss einer erst kurz zuvor abgeschlossenen Inventarversicherung über 30.000 € zu kommen. Der Angeklagte sei „stiller Teilhaber“, A. Geschäftsführer der Shisha-Bar gewesen. Der Brandsatz habe die Inneneinrichtung der Bar entzündet, die sodann nahezu vollständig ausgebrannt sei.

Der Angeklagte hat eingeräumt, von der Absicht des gesondert verfolgten A. , einen Versicherungsbetrug durch Brandstiftung zu begehen, gewusst zu haben. Er sei nicht an der Shisha-Bar beteiligt gewesen, habe aber dem A. zur Eröffnung ein Darlehen über 1.500 € gewährt. Er habe gedacht, dass er durch die von A. geplante Tat eventuell sein Darlehen zurückerhalten könne.

Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Er werde zwar durch den Zeugen A. belastet. Es gebe aber weder Zeugen noch sonstige Beweismittel, die die Angaben des Zeugen A. zu der Beteiligung des Angeklagten an der Shisha-Bar und an der Inbrandsetzung derselben stützten. Auch der WhatsApp-Verkehr zwischen A. und dem Angeklagten lasse keine eindeutigen Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung zu.

II.

1. Der Freispruch hält bereits deshalb rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht es unterlassen hat zu prüfen, ob eine Verurteilung wegen Nichtanzeige einer geplanten Straftat nach § 138 Abs. 1 Nr. 8 StGB zu erfolgen hat. Eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Verdacht der Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 und 2 StGB bezeichneten Katalogtat fortbesteht (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – 5 StR 464/09, BGHSt 55, 148). Die Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklageerhebung für die Verfolgung der Tat nach § 138 StGB liegt vor. Denn in der angeklagten Beteiligung an einer Katalogtat des § 138 StGB ist zugleich – im Sinne prozessualer Tatidentität (vgl. §§ 264, 155 StPO) – der Vorwurf enthalten, die beabsichtigte Begehung dieses Delikts nicht angezeigt zu haben. Dieser Vorwurf untersteht damit ebenfalls tatrichterlicher Kognition (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – 5 StR 464/09 Rn. 19 mwN, insoweit in BGHSt nicht abgedruckt).

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat außerdem auf Folgendes hin:

Die Würdigung des Landgerichts, der WhatsApp-Verkehr zwischen A. und dem Angeklagten lasse keine eindeutigen Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten zu, begegnet auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfungsumfangs der Beweiswürdigung rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht naheliegende Auslegungsmöglichkeiten ersichtlich nicht bedacht hat. Die Annahme des Landgerichts, es mache objektiv keinen Sinn, zwei Tage vor der geplanten Tat darüber nachzudenken, wie man noch Geld eintreiben könne, wenn A. und der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits vorgehabt hätten, den Brand zu legen und das Geld von der Versicherung zu kassieren (UA S. 20), lässt außer Acht, dass die neue Inventarversicherung am Tag zuvor geschlossen worden war und – um Versicherungsschutz zu erlangen – die erste Versicherungsprämie gezahlt werden musste. Der Vorschlag, den Fernseher zu verkaufen, könnte der Erlangung des Geldes für die Versicherungsprämie gedient haben. Der Angeklagte schlägt, als A. den Verkauf des Fernsehers zunächst ablehnt, vor, zu „warten bis nächste Woche und hoffen das Freitag 120 reinkommen“, was als Verschieben der Tat um eine Woche in der Hoffnung, dass am Freitag 120 € (für die Versicherungsprämie) eingenommen werden, interpretiert werden könnte. Auf diesen Vorschlag antwortet A. : „Kennst du jemanden der Fernseher kauft?“ Die Versicherungsprämie wurde dann am Tattag in Höhe von 117,43 € von A. in bar in der Versicherungsagentur geleistet (UA S. 5).

Roggenbuck Cierniak Franke Bender Quentin

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