Paragraphen in X ZR 24/23
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1 | 121 | PatG |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 24/23 URTEIL in der Patentnichtigkeitssache Verkündet am: 18. Februar 2025 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2025:180225UXZR24.23.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß und die Richterinnen Dr. Marx und Dr. von Pückler für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 7. Dezember 2022 abgeändert.
Das europäische Patent 2 856 808 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland dadurch für teilweise nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils am Ende wie folgt ergänzt wird:
wherein the periods of low data transmission or pauses are not initiated by controlling a media source on the source wireless device in response to determining that it is time to exchange master-slave roles.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin drei Viertel und die Beklagte ein Viertel.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 856 808 (Streitpatents), das am 25. April 2013 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 26. Mai 2012 angemeldet worden ist und einen Batterieabnutzungsausgleich für Audiovorrichtungen betrifft.
Patentanspruch 1, auf den vier Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:
A method of balancing power consumption among wireless nodes, comprising: establishing (402) a first communication link between a first wireless node and a second wireless node, wherein the first wireless node assumes a master role and the second wireless node assumes a slave role; establishing (404) a second communication link between the first wireless node and a source wireless device; receiving (406) data transmissions from the source wireless device on the first wireless node over the second communication link; relaying (406) at least a portion of the data transmissions from the first wireless node to the second wireless node over the first communication link; determining (407) whether to exchange master-slave roles between the first wireless node and the second wireless node; exchanging (410; 418) master-slave roles between the first wireless node and the second wireless node in response to determining that it is time to exchange masterslave roles; and receiving (412) the data transmissions from the source wireless device on the second wireless node over the second communication link, characterized in that: the method further comprises monitoring the data transmissions to identify (408) periods of low data transmission or pauses, and wherein exchanging master-slave roles between the first wireless node and the second wireless node comprises exchanging master-slave roles during an identified period of low data transmission or pauses; or exchanging master-slave roles between the first wireless node and the second wireless node in response to determining that it is time to exchange masterslave roles comprises controlling a media source on the source wireless device so that master-slave roles are exchanged without disruption of data transmissions from the source wireless device.
Die Klägerin hat das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs 1 angegriffen und geltend gemacht, der angegriffene Gegenstand sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung und hilfsweise in fünf geänderten Fassungen verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang für nichtig erklärt, soweit dessen Gegenstand über die Fassung nach Hilfsantrag 1 hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpatent ergänzend mit ihren erstinstanzlichen Hilfsanträgen 2 bis 5 (nunmehr als Hilfsanträge 1 bis 4 bezeichnet) sowie mit zwei neuen Hilfsanträgen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet. Sie führt zur Nichtigerklärung, soweit das Streitpatent in Patentanspruch 1 über die mit dem zweitinstanzlichen Hilfsantrag 1 verteidigte Fassung hinausgeht.
I. Das Streitpatent betrifft den Ausgleich des Batterieverbrauchs bei drahtlos miteinander verbundenen Audioeinrichtungen.
1. Nach der Beschreibung des Streitpatents ermöglichen Bluetooth, WiFi oder ähnliche drahtlose Kurzwellentechnologien eine Hochgeschwindigkeitskommunikation zwischen mobilen elektronischen Einrichtungen wie zum Beispiel Mobiltelefonen, Uhren, Kopfhörern oder Fernbedienungen (Abs. 17, Abs. 19).
Bluetooth ermögliche die Einrichtung einer Master-Slave-Struktur, in der eine einzelne Master-Einrichtung mit bis zu sieben aktiven Slave-Einrichtungen kommunizieren könne. Slave-Einrichtungen könnten nur mit der Master-Einrichtung kommunizieren (Abs. 31 f.).
Die asymmetrische Rollenverteilung könne sich unterschiedlich auf die Batterielebensdauer der einzelnen Komponenten auswirken (Abs. 17, Abs. 32, Abs. 38).
Eine annähernd gleichmäßige Entleerung könne durch ein Überwachen der Batteriestände der Komponenten und einen regelmäßigen Austausch der Rollen als Master und Slave herbeigeführt werden (Abs. 5, Abs. 19, Abs. 39).
Dieser Austausch könne die Kommunikationsverbindung zwischen der aktuellen Master-Einrichtung (zum Beispiel einem ersten Ohrhörer) und der Quelle (zum Beispiel einem Medienabspielgerät) beenden. Während dieses Zeitraums, der etwa eine oder zwei Sekunden dauern könne, sei die Audiowiedergabe möglicherweise unterbrochen (Abs. 20).
2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, den Leistungsverbrauch von Drahtloseinrichtungen in einer Master-Slave-Konfiguration möglichst effizient und unauffällig auszugleichen.
3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 in der nunmehr in erster Linie verteidigten Fassung des erstinstanzlichen Hilfsantrags 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
1 A method of balancing power Ein Verfahren zum Ausgleichen des consumption among wireless Leistungsverbrauchs zwischen Drahtnodes, comprising:
losknoten, das Folgendes aufweist:
1.1 establishing (402) a first commu- Einrichten (402) einer ersten Kommunication link between a first wire- nikationsverbindung zwischen einem less node and a second wireless ersten und einem zweiten Drahtlosnode, wherein the first wireless knoten, wobei der erste Drahtlosknonode assumes a master role and ten eine Master- und der zweite Drahtthe second wireless node losknoten eine Slave-Rolle annimmt; assumes a slave role;
1.2 establishing (404) a second Einrichten (404) einer zweiten Komcommunication link between the munikationsverbindung zwischen dem first wireless node and a source ersten Drahtlosknoten und einer Quelwireless device; lendrahtloseinrichtung;
1.3 receiving (406) data trans- Empfangen (406) von Datenübertramissions from the source wire- gungen von der Quellendrahtloseinless device on the first wireless richtung an dem ersten Drahtlosknonode over the second communi- ten über die zweite Kommunikationscation link; verbindung;
1.4 relaying (406) at least a portion Weiterleiten (406) wenigstens eines of the data transmissions from Teils der Datenübertragungen von the first wireless node to the dem ersten Drahtlosknoten an den second wireless node over the zweiten Drahtlosknoten über die erste first communication link; Kommunikationsverbindung;
1.5 determining (407) whether to ex- Bestimmen (407), ob die Rollen als change master-slave roles Master und Slave zwischen dem ersbetween the first wireless node ten und dem zweiten Drahtlosknoten and the second wireless node; getauscht werden sollen;
1.6 exchanging (410; 418) master- Tauschen (410; 418) der Rollen als slave roles between the first Master und Slave zwischen dem erswireless node and the second ten und dem zweiten Drahtlosknoten wireless node in response to de- in Reaktion auf die Feststellung, dass termining that it is time to ex- es Zeit ist, die Rollen zu tauschen; und change master-slave roles; and
1.7 receiving (412) the data trans- Empfangen (412) der Datenübertramissions from the source wire- gungen von der Quellendrahtloseinless device on the second wire- richtung an dem zweiten Drahtlosknoless node over the second com- ten über die zweite Kommunikationsmunication link,
verbindung,
1.8 monitoring the data trans- Überwachen von Datenübertragunmissions to identify (408) periods gen, um Perioden mit geringer Datenof low data transmission or übertragung oder Pausen zu identifipauses, wherein exchanging zieren (408), wobei das Tauschen der master-slave roles between the Rollen als Master und Slave zwischen first wireless node and the dem ersten und dem zweiten Drahtlossecond wireless node comprises knoten das Tauschen der Rollen wähexchanging master-slave roles rend einer identifizierten Periode mit during an identified period of low geringer Datenübertragung oder Paudata transmission or pauses.
sen umfasst.
4. Die erteilte Fassung sah zusätzlich das folgende Merkmal vor:
1.9 or exchanging master-slave oder das Tauschen der Rollen von roles between the first wireless Master und Slave zwischen dem ersnode and the second wireless ten und dem zweiten Drahtlosknoten node in response to determining in Reaktion auf die Feststellung, dass that it is time to exchange es Zeit ist, die Rollen zu tauschen, das master-slave roles comprises Steuern einer Medienquelle auf der controlling a media source on the Quellendrahtloseinrichtung umfasst, source wireless device so that so dass die Rollen als Master und master-slave roles are ex- Slave ohne Unterbrechung von Datenchanged without disruption of übertragungen von der Quellendrahtdata transmissions from the loseinrichtung getauscht werden. source wireless device.
5. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung.
Die Merkmale 1 bis 1.7 sehen einen Tausch der Rollen als Master und Slave vor, um einen gleichmäßigen Energieverbrauch der beteiligten Geräte zu ermöglichen.
Nach Merkmal 1.6 erfolgt ein solcher Tausch, wenn festgestellt (determined) wird, dass es Zeit dafür ist. Anhand welcher Kriterien eine solche Feststellung erfolgt, bleibt danach offen.
Merkmal 1.8 konkretisiert diese Anforderung dahin, dass ein Tausch möglich sein muss, wenn beim Überwachen der Datenübertragung eine Periode mit geringer Datenübertragung oder Pausen identifiziert werden.
aa) Eine Pause im Sinne von Merkmal 1.8 ist ein Zustand, in dem kein für den Benutzer wahrnehmbares Schallsignal übertragen wird. Auf welchen Gründen dies beruht, ist durch Merkmal 1.8 nicht vorgegeben.
(1) Die Beschreibung verwendet den Begriff der Pause in unterschiedlicher Bedeutung.
Als Beispiel für eine Pause führt die Beschreibung eine Phase der Ruhe zwischen zwei Liedern in einem Radio- oder MP3-Datenstream an (Abs. 20, Abs. 42). In anderem Zusammenhang wird als Pause ein Zustand bezeichnet, in dem die Datenübertragung auf entsprechende Anforderung des Master-Geräts angehalten ist (Abs. 23, Abs. 50 f.).
(2) Merkmal 1.8 lässt nicht erkennen, dass nur eine dieser beiden Situationen eine Pause im Sinne von Patentanspruch 1 bildet. Deshalb sind beide Bedeutungen vom Patentanspruch umfasst.
Ein engeres Verständnis des Begriffs lässt sich nicht daraus ableiten, dass Merkmal 1.8 vorgibt, eine Pause durch Überwachen (monitoring) der Datenübertragung zu identifizieren, wie dies in der Beschreibung (Abs. 42) und in Figur 4C im Zusammenhang beispielhaft für eine Phase der Ruhe zwischen zwei Liedern geschildert wird. Wie die Berufung zu Recht geltend macht, sieht die Beschreibung eine Überwachung des Datenstroms zur Identifizierung einer Pause auch für Pausen vor, die von einem Gerät angefordert worden sind (Abs. 51).
bb) Zu der Frage, auf welche Weise die Datenübertragung zu überwachen ist, enthält Merkmal 1.8 ebenfalls keine Vorgaben.
Als Überwachung im Sinne von Merkmal 1.8 kommt deshalb jede Maßnahme in Betracht, die Rückschlüsse darauf zulässt, dass eine Pause im oben genannten Sinne stattfindet.
Entgegen der Auffassung des Patentgerichts kann dies auch dadurch geschehen, dass eines der an der Datenübertragung beteiligten Geräte überprüft, ob ein von ihm angefordertes Anhalten der Datenübertragung tatsächlich stattfindet.
Ob die in Merkmal 1.6 vorgesehene Feststellung, dass es Zeit für einen Rollentausch ist, und die in Merkmal 1.8 vorgesehene Identifizierung eines dafür besonders gut geeigneten Zeitpunkts in zwei gesonderten Schritten erfolgen müssen oder ob es ausreicht, wenn eine identifizierte Pause oder Periode geringer Datenübertragung zum Anlass für einen solchen Tausch genommen wird, ist für die Entscheidung über den Rechtsbestand nicht erheblich.
II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sei durch die US-amerikanische Patentanmeldung 2011/0158441 (K5/Batra) vollständig vorweggenommen.
Der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand sei demgegenüber neu. Merkmal 1.8 sei in K5 nicht ausdrücklich offenbart und werde vom Fachmann, einem Ingenieur der Informations- oder Nachrichtentechnik mit Universitätsabschluss (Diplom oder Master) und mehrjähriger Berufserfahrung sowie einschlägigen Kenntnissen auf dem Gebiet der Konzeption und Entwicklung von Geräten für drahtlose Kommunikationssysteme, der mit den gängigen Kommunikationsstandards, insbesondere im Bereich der drahtlosen Nahbereichskommunikation vertraut sei, auch nicht mitgelesen.
Der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. K5 gebe zwar Anlass, sich näher mit dem Pausieren von Datenübertragungen zu befassen. Allerdings folgere der Fachmann aus dem Vorhandensein eines Pause-Befehls in der Bluetooth-Technologie (K17) nicht, den Eintritt der angeforderten Pause zu überwachen oder das tatsächliche Eintreten einer Pause vor der Durchführung des Master-Slave-Wechsels abzuwarten. Ein störungsfreier Master-Slave-Wechsel werde in K5 bereits dadurch erreicht, dass der aktuelle Slave das von der Quelle übermittelte Signal eine Zeitlang mithöre. Das Initiieren einer Pause diene demgegenüber der Anzeige des Rollentauschs an den Nutzer. Unabhängig davon ergebe sich in K5 bereits aus dem Erkennen der Notwendigkeit eines Rollentauschs zwingend dessen Durchführung. Nach Merkmal 1.8 erfolge der Tausch hingegen nur dann, wenn eine Periode mit geringer Datenübertragung oder eine Pause durch Überwachen der Datenübertragungen als solche festgestellt worden sei. Dafür gebe K5 keinen Anlass. Die Spezifikation des Bluetooth-Profils AVRCP
(Audio/Video Remote Control Profile, K17) sehe zwar vor, dass das Endgerät bestimmte Ereignisse auf der Datenquelle überwache. Es habe aber kein Anlass bestanden, das Verfahren der K5 um eine solche Überwachung zu ergänzen. Aus den übrigen Entgegenhaltungen ergäben sich keine weitergehenden Anregungen.
III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts lag der mit dem zweitinstanzlichen Hauptantrag verteidigte Gegenstand ausgehend von K5 jedenfalls nahe.
K5 betrifft Kommunikationssysteme mit Drahtloslautsprechern.
aa) K5 führt aus, Audiogeräte wie Mobiltelefone könnten drahtlos mit einer Lautsprechereinheit gekoppelt werden, etwa einem Headset mit einem Paar kabelloser Ohrhörer, und in einem persönlichen drahtlosen Netzwerk arbeiten, etwa nach der Bluetooth-Spezifikation.
Die Geschwindigkeit, mit der die Batterien in den einzelnen Drahtlosgeräten verbraucht würden, könne je nach den ausgeführten Funktionen und der Häufigkeit der Nutzung stark variieren. Dies könne die Lebensdauer der Lautsprechereinheit als Ganzes unnötig einschränken (Abs. 3).
bb) Zur Verbesserung schlägt K5 einen Rollentausch der Drahtlosgeräte vor.
In einem Ausführungsbeispiel umfasst das drahtlose Kommunikationssystem eine Basiseinheit und zwei Drahtlosgeräte, etwa ein Mobiltelefon und zwei Ohrhörer. Das erste Drahtlosgerät empfängt von der Basiseinheit zwei Stereokanäle, von denen es einen wiedergibt und den anderen über eine weitere drahtlose Verbindung an das zweite Drahtlosgerät weiterleitet (Abs. 34).
Das erste Drahtlosgerät enthält einen Leistungsmonitor, der den Leistungspegel der Batterie überwacht, und einen Controller, der als Reaktion auf das Absinken des Leistungspegels unter einen bestimmten Schwellenwert einen Moduswechsel herbeiführt. Hierbei wechselt das erste Drahtlosgerät vom Vermittlungsmodus in den Endmodus und das zweite Drahtlosgerät vom Endmodus in den Vermittlungsmodus (Abs. 16, Abs. 28). Diese beiden Zustände werden auch als Master- und Slave-Modus bezeichnet (Abs. 28).
Der Moduswechsel kann erfolgen, ohne dass dies dem Benutzer angezeigt wird. Alternativ kann durch ein oder beide Drahtlosgeräte ein akustisches oder visuelles Signal ausgegeben werden.
Zusätzlich kann das Drahtlosgerät im Vermittlungsmodus für den Wechsel eine Pause in den Audioinformationen von der Basiseinheit einleiten. Dafür sendet es ein Signal an die Basiseinheit, um die Audioinformationen vor dem Wechsel anzuhalten. Nach dem Wechsel sendet das nunmehr im Vermittlungsmodus befindliche Drahtlosgerät ein Signal an die Basiseinheit, um die Audioinformationen wiederaufzunehmen (Abs. 30, Abs. 38).
Der Moduswechsel kann dergestalt erfolgen, dass das erste Drahtlosgerät seine drahtlose Verbindung mit der Basiseinheit auf das zweite Drahtlosgerät überträgt. Nach Empfang der Verbindungsparameter kann das zweite Drahtlosgerät die Verbindung zwischen dem ersten Drahtlosgerät und der Basiseinheit mithören. Im Anschluss daran beendet das erste Drahtlosgerät die Verbindung zur Basiseinheit und empfängt stattdessen Audioinformationen vom zweiten Drahtlosgerät (Abs. 25, Abs. 38).
Damit sind, wie auch die Berufungserwiderung nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1 bis 1.7 offenbart.
Es kann dahinstehen, ob K5 eine Überwachung der Datenübertragung zur Identifizierung einer Pause in der Datenübertragung im Sinne von Merkmal 1.8 offenbart, wie dies die Berufung vorbringt. Merkmal 1.8 lag ausgehend von K5 jedenfalls in Verbindung mit K17 nahe.
aa) Wie das Patentgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, gaben die fehlenden Informationen in K5 zur Ausgestaltung des Auslösens der angeforderten Pause dem Fachmann Anlass, sich näher mit dem Pausenbefehl zu befassen.
bb) Auf der Suche nach Möglichkeiten zur Ausgestaltung des Pausenbefehls bot sich K17 an.
Für den Fachmann lag es entgegen der Ansicht der Berufungserwiderung ausgehend von K5 nahe, die Bluetooth-Technologie als allgemeines Fachwissen in Betracht zu ziehen.
K5 nimmt ausdrücklich auf die Bluetooth-Technologie Bezug (Abs. 2, Abs. 23, Abs. 27, Abs. 32). Angesichts dessen bestand Anlass, sich mit den im BluetoothStandard vorgesehenen Möglichkeiten zum Anfordern einer Pause zu befassen.
cc) K17 sieht unter anderem vor, dass ein Controller (CT) Steuerbefehle an ein Zielgerät (TG) sendet.
Ein Controller in diesem Sinne kann auch ein Kopfhörer sein, der Befehle an einen in dieser Konstellation als Zielgerät fungierenden portablen Disc Player sendet (S. 17 Fig. 2.5). Das Zielgerät sendet eine Antwort, aus der ersichtlich ist, ob der Befehl ausgeführt worden ist (S. 26 Fig. 4.4).
Zu den möglichen Befehlen gehört die Anweisung "Pause" (S. 35 Tab. 4.7; S. 37 Tab. 4.8).
Der Controller kann ferner den aktiven Status vom Zielgerät abfragen. Hierbei kann der Status "paused" gemeldet werden (S. 39 unter 5.5: events that can be monitored on the target are play status events of the current media track; S. 59 Tab. 6.29).
dd) Vor diesem Hintergrund bestand ausgehend von K5 Veranlassung, zur Anforderung einer Pause durch ein Bluetooth-Gerät die in K17 vorgesehenen Befehle zu nutzen. Damit lag zugleich nahe, auf die in K17 bei solchen Befehlen vorgesehene Rückmeldung zurückzugreifen, um sicherzustellen, dass der Befehl tatsächlich ausgeführt wird.
Wie die Berufungserwiderung im Ansatz zutreffend geltend macht, enthält K5 allerdings keine ausdrücklichen Hinweise darauf, dass nach dem Anfordern einer Pause ein Rollenwechsel nur dann stattfinden soll, wenn die Pause tatsächlich eingetreten ist. Der in K5 im Anschluss an den Rollenwechsel vorgesehene Befehl, die Übertragung wiederaufzunehmen, deutet jedoch darauf hin, dass zumindest im Regelfall tatsächlich eine Pause eintreten soll. Vor diesem Hintergrund bot sich ein Rückgriff auf die in K17 vorgesehene Rückmeldung an, um sicherzustellen, dass der Pausenbefehl umgesetzt worden ist.
Wie bereits oben aufgezeigt wurde, stellt eine solche Überprüfung ein Überwachen im Sinne von Merkmal 1.8 dar.
2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem zweitinstanzlichen Hilfsantrag 1 erweist sich dagegen als patentfähig.
Nach Hilfsantrag 1 soll Patentanspruch 1 in der Fassung des zweitinstanzlichen Hauptantrags wie folgt ergänzt werden:
1.9' wherein the periods of low data wobei die Perioden mit geringer Datransmission or pauses are not tenübertragung oder Pausen nicht initiated by controlling a media durch ein Steuern einer Medienquelle source on the source wireless auf der Quellendrahtloseinrichtung in device in response to deter- Reaktion auf die Feststellung, dass es mining that it is time to ex- Zeit ist, die Rollen zu tauschen, initiiert change master-slave roles.
werden.
Merkmal 1.9' schließt das Initiieren einer Pause durch ein Steuern einer Medienquelle auf der Quellendrahtloseinrichtung in Reaktion auf die Feststellung, dass es Zeit ist, die Rollen zu tauschen, aus.
Damit beschränkt Merkmal 1.9' die von Merkmal 1.8 umfasste Überwachung auf ohnehin auftretende Pausen. Eine solche Pause kann, wie dies in der Beschreibung als Beispiel geschildert wird, in einer Phase der Ruhe zwischen zwei Liedern in einem Radio- oder MP3-Datenstream bestehen. Sie kann aber auch dadurch zustande kommen, dass die Datenübertragung auf einen Befehl des Benutzers hin oder aus sonstigen Gründen angehalten ist. Ausgeschlossen ist nur ein Anhalten der Datenübertragung, das deshalb angefordert worden ist, weil festgestellt wurde, dass es Zeit ist, die Rollen zwischen Master- und Slave-Gerät zu tauschen.
Entgegen der Auffassung der Berufung ist ein Verfahren mit Merkmal 1.9' ursprünglich offenbart.
Der Patentanmeldung (K3) ist unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass ein Rollentausch in Pausen oder Perioden mit geringer Datenübertragung, die nicht eigens zum Zwecke des Rollentauschs ausgelöst worden sind, vom Schutzbegehren umfasst ist.
Wie die Berufungserwiderung zutreffend ausführt, stellt der in K3 formulierte Anspruch 2 allgemein Verfahren unter Schutz, welche die Überwachung von Datenübertragungen umfassen, um Perioden mit geringer Datenübertragung oder Pausen zu identifizieren und den Austausch der Master-Slave-Rollen während einer identifizierten Periode mit geringer Datenübertragung oder Pausen vorzunehmen.
K3 beschreibt zudem, dass die Datenübertragung überwacht werden kann, um Pausen (z.B. Ruhe zwischen Liedern in einem Radio- oder MP3-Datenstream) oder Perioden mit geringem Datenverkehr zu identifizieren, und dass der Rollentausch eingeleitet werden kann, wenn eine solche Pause oder Periode identifiziert worden ist (Abs. 50, Abs. 56). Wie bereits oben ausgeführt wurde, liegt darin ein Rollentausch ohne Pausenanfrage und damit ohne aktive Steuerung einer Medienquelle in Reaktion auf die Feststellung, dass es Zeit für einen Rollentausch ist.
K3 enthält auch bereits die Figuren 4A und 4C des Streitpatents, die einen Rollentausch in einer angeforderten oder in einer nicht angeforderten Pause darstellen.
Die Einfügung als negatives Merkmal (Disclaimer) erweist sich auch im Übrigen als zulässig.
Mit der Beschränkung geht keine technische Wirkung einher, die nicht schon in der Anmeldung offenbart wäre. Wie bereits dargelegt wurde, beschreibt bereits K3 die Möglichkeit, eine Überwachung auf Pausen auch und gerade dann durchzuführen, wenn die beteiligten Geräte eine solche Pause nicht angefordert haben.
bart.
Entgegen der Ansicht der Berufung ist Merkmal 1.9' in K5 nicht offen- K5 sieht lediglich vor, einen Rollentausch in einer Pause durchzuführen, die von einem der beteiligten Geräte angefordert worden ist. Eine Überwachung der Datenübertragung auf eine ohnehin auftretende Pause oder Periode mit geringer Datenübertragung und die Nutzung einer solchen Phase für einen Moduswechsel ist hingegen nicht beschrieben.
Merkmal 1.9' lag ausgehend von K5 nicht nahe.
Selbst wenn man zugunsten der Berufung unterstellt, dass ausgehend von K5 Anlass bestand, nach einfacheren Möglichkeiten für einen für den Benutzer nicht wahrnehmbaren Moduswechsel zu suchen, ergab sich auch unter dieser Prämisse aus K5 nicht die Anregung, nach ohnehin auftretenden Pausen oder Perioden geringer Datenübertragung zu suchen und diese für einen Wechsel zu nutzen.
aa) Aus K5 ergab sich keine Anregung, statt des Anforderns einer Pause die Datenübertragung daraufhin zu überwachen, ob ohnehin eine Pause eintritt, und den beabsichtigten Moduswechsel erst danach vorzunehmen.
bb) Aus K17 ergaben sich keine weitergehenden Anregungen.
K17 sieht die Überwachung der Datenübertragung auf Pausen zwar unabhängig davon vor, aus welchem Grund die Pause eingetreten ist (S. 39 unter 5.5; S. 59 unter 6.7). Auch daraus ergab sich aber keine Anregung, diese Möglichkeit in der in Merkmal 1.9' vorgesehenen Weise zu nutzen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die in K5 vorgesehene Pause zugleich als Signal dient, um den Benutzer über den Moduswechsel zu informieren. Wenn dies zu verneinen wäre, wäre eine ohnehin eintretende Pause zwar ebenso gut oder sogar besser geeignet, um den Moduswechsel auf möglichst unauffällige Weise vorzunehmen. Weder aus K5 noch aus K17 ergaben sich aber Hinweise, die solche Überlegungen nahelegten und damit Anlass gaben, die in K17 vorgesehenen Funktionen für diese Zwecke zu nutzen.
2. Die übrigen Entgegenhaltungen liegen weiter ab und wurden von den Parteien im Berufungsrechtszug zu Recht nicht mehr erörtert.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.
Bacher Hoffmann Deichfuß Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Marx kann wegen Erkrankung nicht unterschreiben.
Bacher von Pückler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 07.12.2022 - 4 Ni 3/22 (EP) -
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