AK 95/24
BUNDESGERICHTSHOF AK 95/24 BESCHLUSS vom 9. Januar 2025 in dem Strafverfahren gegen wegen Mordes u.a. ECLI:DE:BGH:2025:090125BAK95.24.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 9. Januar 2025 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Stuttgart übertragen.
Gründe:
I.
Der Angeschuldigte ist aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2024 (1 BGs 477/24) am 18. Juni 2024 festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe am
31. Mai 2024 gegen 11.35 Uhr auf dem Marktplatz in M.
aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch einen Menschen getötet (Getöteter L. ),
durch eine weitere selbständige Handlung nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu angesetzt, aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch einen Menschen zu töten, und durch dieselbe Handlung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs sowie einer das Leben gefährdenden Behandlung eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt (Geschä- digter S.
) sowie durch vier weitere selbständige Handlungen jeweils nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu angesetzt, aus niedrigen Beweggründen einen Menschen zu töten, und durch dieselben Handlungen mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs (Geschädigte H.
, Z. , L.
Y. ), davon in einem Fall außerdem mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (Geschädigter Sch. ), eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt, strafbar als Mord und fünf Fälle des versuchten Mordes, diese jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
gemäß §§ 211, 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, §§ 22, 23 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB.
Der Generalbundesanwalt hat am 25. Oktober 2024 Anklage gegen den Angeschuldigten zum Oberlandesgericht Stuttgart erhoben.
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Angeschuldigte ist der ihm in dem Haftbefehl zur Last gelegten Taten dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO).
a) Im Sinne eines solchen Tatverdachts ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
aa) Der aus Afghanistan stammende Angeschuldigte ist sunnitischer Muslim. Seit seiner Einreise als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling im März 2013 lebt er in Deutschland. Infolge religiöser Radikalisierung über das Internet ab Sommer 2021 teilte er seit Anfang 2023 die islamistische Ideologie der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“. Spätestens Anfang Mai 2024 war er überzeugt, es sei seine religiöse Pflicht, in Deutschland „Ungläubige“ zu töten. Er entschloss sich zu einem Anschlag auf von ihm als Feinde des Islam wahrgenommene Menschen.
8 bb) Am 31. Mai 2024 fand auf dem Marktplatz in M.
eine zuvor im Internet beworbene Kundgebung des islamkritischen Vereins „B.
“ (nachfolgend: B. ) statt. Der Angeschuldigte begab sich, bewaffnet mit einem Jagdmesser, einem Klappmesser und einer Zwille samt Munition, dorthin, um einen tödlichen Anschlag auf die Teilnehmer zu begehen. Nachdem er spätestens um 11.29 Uhr am Marktplatz angekommen war, beobachtete er mehrere Minuten lang die Betreiber des noch im Aufbau befindlichen Informationsstandes.
Während sich der für die B. als Hauptredner vorgesehene Zeuge S. einem Ständer mit Werbeplakaten zugewandt hatte, ohne sich eines Angriffs zu versehen, holte der Angeschuldigte gegen 11.35 Uhr das Jagdmesser mit einer Klingenlänge von 18 Zentimetern hervor und stürzte sich unvermittelt auf ihn. Der Angegangene versuchte zu fliehen, kam allerdings zu Fall. Dies nutzte der Angeschuldigte dazu aus, ihm einen kraftvollen Messerstich etwa auf Höhe der Hüfte zu versetzen. Dabei ging er selbst zu Boden, stach aber aus dieser Lage ein weiteres Mal auf das neben ihm liegende Opfer ein.
10 Zwischenzeitlich waren die Zeugen H.
und Sch. , zwei weitere Mitglieder der B. , dem Verletzten zu Hilfe geeilt. Noch auf dem Boden sitzend, wandte sich der Angeschuldigte dem vor ihm stehenden Zeugen H.
zu. Kurz hintereinander führte er zwei kraftvolle Messerstiche in Richtung der Beine des Hilfeleistenden. Unmittelbar anschließend versetzte er dem ebenfalls vor ihm stehenden Zeugen Sch.
einen gezielten wuchtigen Stich in die linke Flanke. Mit einem zweiten kraftvollen Messerstich durchstach er den linken Unterschenkel dieses Geschädigten. Ein dritter gegen den Kopf gerichteter Stich verfehlte sein Ziel.
Unmittelbar darauf griff der Angeschuldigte den - soeben aufgestandenen - Zeugen S.
ein zweites Mal an. Er fasste mit der linken Hand an die Kleidung des Geschädigten, während er mit der rechten in weiter Ausholbewegung einen gezielten Messerstich in Richtung des Kopfes oder des Halses führte. Nachdem beide Beteiligte zu Boden gegangen waren, stach er noch zweimal kraftvoll auf den Kopf- und Halsbereich seines Opfers ein.
12 Nun griffen die Zeugen Z.
und L. Y. , ein weiteres Mitglied und ein Sympathisant der B. , in das Geschehen ein. Während der auf dem Boden liegende Zeuge S.
den Angeschuldigten mit den Beinen von sich wegdrückte, gelang es jenen beiden zumindest kurzzeitig, den rechten Arm des auf der linken Körperseite zum Liegen gekommenen Angeschuldigten zu fixieren.
In der unübersichtlichen Lage hielt ein hinzugetretener weiterer Mann den Zeugen L. Y.
für einen zweiten Angreifer. Er versetzte ihm, um ihn kampfunfähig zu machen, drei kräftige Faustschläge gegen den Kopf. Der Polizeibeamte L. eilte hinzu, ergriff diesen Mann und brachte ihn einige Meter von den übrigen Beteiligten entfernt zu Boden. Dem Angeschuldigten wandte er dabei den Rücken zu. Im Vertrauen darauf, dass seine zahlreichen gemeinsam mit ihm eingetroffenen Kollegen das weitere Geschehen kontrollieren würden, versah er sich keines Angriffs auf sein Leben.
Aufgrund der Faustschläge musste allerdings der Zeuge L. Y. vom Angeschuldigten ablassen. In der Folge konnte auch der Zeuge Z. dessen rechten Arm nicht mehr länger festhalten. Der Angeschuldigte befreite sich aus dem Griff der beiden Helfer, stach mit dem Messer schwungvoll über seinen Kopf nach hinten in Richtung des Oberkörpers des Zeugen Z. und traf dessen Oberarm. Anschließend richtete er sich wieder vom Boden auf. Noch im Aufstehen versetzte er dem neben ihm kauernden Zeugen L. Y. von hinten zwei Messerstiche in das Gesäß, sodann stehend, als dieser zu flüchten versuchte, einen weiteren kraftvollen Stich am linken Schulterblatt in den Rücken.
Der Angeschuldigte näherte sich daraufhin von hinten dem Polizeibeamten L. , der nach wie vor im Begriff war, den weiteren Mann zu fixieren, und stach ihm mit dem Jagdmesser in die rechte Schulter. Nachdem er erkannt hatte, dass der Angegriffene eine Schutzweste trug, bewegte er sich auf dessen linke Körperseite zu. Nach einem vergeblichen Abwehrversuch des Beamten führte der Angeschuldigte einen zweiten kraftvollen Messerstich gegen den Kopf nahe des linken Ohrs.
Weitere Attacken verhinderte ein anderer Polizeibeamter mit einem Schuss aus seiner Dienstwaffe, der den Angeschuldigten handlungsunfähig machte.
cc) Der Polizeibeamte L. erlitt durch die Messerattacken unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, an dem er trotz einer sofortigen Notoperation zwei Tage später verstarb.
18 Dem Zeuge S.
fügte der Angeschuldigte eine sieben Zentimeter lange tiefe Schnittverletzung in der linken Wange und der Lippe, eine tiefe Stichwunde mit einer Knochenabsprengung im Bereich des linken Unterkiefers,
eine Stichwunde in der vorderen Brustwand linksseitig sowie zwei tiefe Schnittwunden im linken Oberschenkel zu. Der Zeuge H.
trug eine Durchstichwunde im rechten Oberschenkel oberhalb des Knies davon. Der Zeuge Sch.
zog sich eine potenziell lebensbedrohliche Stichverletzung im linken Unterbauch mit arterieller Blutung und eine stichbedingte Fraktur des Wadenbeins mit umgebender Weichteilverletzung zu. Der Zeuge Z. erlitt einen bis auf den Knochen reichenden tiefen Schnitt an der Außenseite des rechten Oberarms, der Zeuge L. Y.
eine Stichverletzung im Bereich des oberen Rückens mit Durchdringung des linken Schulterblatts und zwei Stichwunden im Gesäß.
dd) Der Angeschuldigte handelte durchgehend mit der Absicht, möglichst viele Mitglieder und Sympathisanten der B. sowie sie schützende Polizeibeamte zu töten. Sein Vorgehen zielte darauf, größtmöglichen Personenschaden anzurichten, bevor er selbst das Leben verliert. Polizeibeamte betrachtete er dabei als Repräsentanten des von ihm abgelehnten pluralistischen demokratischen Gemeinwesens. Nach seiner Vorstellung sollten den jeweils ersten Messerattacken gegen die einzelnen Opfer, soweit sich in dem dynamischen Kampfgeschehen die Gelegenheit ergab, weitere Stiche mit möglichst tödlicher Wirkung folgen. Die Arg- und Wehrlosigkeit des Polizeibeamten L. und des Zeugen S. wollte er sich für sein Tötungsvorhaben zunutze machen.
b) Der Angeschuldigte hat sich bislang nicht zum Tatvorwurf eingelassen. Der dringende Tatverdacht beruht hinsichtlich seiner für die Tatmotivation maßgebenden religiösen Radikalisierung insbesondere auf der Auswertung seines Telegram-Accounts und auf Bekundungen von Zeugen aus seinem sozialen Umfeld sowie hinsichtlich des Tatgeschehens einschließlich der Tatfolgen vor allem auf ausgewerteten Videoaufnahmen, den Aussagen der geschädigten Zeugen, den Angaben weiterer Augenzeugen und medizinischen Gutachten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl und das in der Anklageschrift vom 22. Oktober 2024 dargestellte wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen verwiesen.
c) In rechtlicher Hinsicht ist der dem Angeschuldigten angelastete Sachverhalt dahin zu beurteilen, dass er des Mordes an dem Polizeibeamten L. sowie jeweils des versuchten Mordes und zugleich der gefährlichen Körperverletzung an den fünf geschädigten Zeugen (§ 211 Abs. 2 Gruppe 1 Variante 4, Gruppe 2 Variante 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, §§ 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB) dringend verdächtig ist. Darauf, ob die hochwahrscheinlichen Taten zum Nachteil dieser verschiedenen Opfer zueinander in Tatmehrheit oder Tateinheit stehen (zum rechtlichen Maßstab s. BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 59/18, StV 2020, 590 Rn. 6; Urteil vom 19. September 2019 - 3 StR 180/19, NStZ-RR 2020, 136, 137), kommt es für die Haftfrage nicht an, zumal nicht ersichtlich ist, dass ihr Unrechts- und Schuldgehalt davon - ausnahmsweise - berührt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2023 - AK 36/23, juris Rn. 39 mwN).
Im Übrigen wird auf die Anklageschrift Bezug genommen. Dort ist zutreffend dargelegt, dass - abweichend vom Haftbefehl - auf der Grundlage des nach
§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO zugrunde zu legenden Sachverhalts die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht nur für die Körperverletzungen an den Zeugen S.
und Sch. , sondern auch für diejenigen an den Zeugen H.
(Durchstichwunde im rechten Oberschenkel), Z.
(tiefer Schnitt am rechten Oberarm) und L.
Y.
(Durchdringung des linken Schulterblatts) gegeben sind. Soweit der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit das Jagdmesser gegen Extremitäten einsetzte, ist dies - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der begutachtenden Mediziner - infolge des Risikos der Eröffnung großer Blutgefäße als für die Opfer potentiell lebensgefährlich zu bewerten (zum rechtlichen Maßstab s. BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - 3 StR 157/23, NStZ 2024, 285 f. mwN).
2. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls (§ 169 Abs. 1 StPO) ergibt sich ohne Weiteres - wie im Haftbefehl und in der Anklageschrift dargelegt - aus § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 142a Abs. 1 GVG.
3. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Deshalb kann dahinstehen, ob daneben derjenige der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) gegeben ist.
a) Nach Würdigung aller Umstände ist es wahrscheinlicher, dass sich der Angeschuldigte, wenn er auf freien Fuß entlassen würde, dem Strafverfahren entzöge, als dass er sich ihm zur Verfügung hielte. Er hat im Fall seiner Verurteilung mit einer lebenslangen (Gesamt-)Freiheitsstrafe zu rechnen. Zudem wird die besondere Schwere der Schuld zu prüfen sein. Unabhängig davon, ob sie voraussichtlich festgestellt wird, begründet die Straferwartung einen hohen Fluchtanreiz. Die Gefahr einer Flucht wird noch dadurch erhöht, dass die hochwahrscheinlichen Taten des Angeschuldigten Ausdruck seiner Ablehnung des pluralistischen demokratischen Gemeinwesens sind und er mutmaßlich von bisher unbekannten Personen hierzu ermutigt wurde. Alldem stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Die familiären Bindungen des Angeschuldigten in Deutschland genügen insoweit nicht.
b) Der Angeschuldigte ist zudem eines Delikts aus dem Katalog des § 112 Abs. 3 StPO, des (versuchten) Mordes, dringend verdächtig. Die zu würdigenden Umstände begründen die Gefahr, dass die Ahndung der Taten ohne die weitere Inhaftierung des Angeschuldigten vereitelt werden könnte (zur gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift s. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN).
c) Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO [analog]) ist nicht erfolgversprechend. Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden.
4. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. Der besondere Umfang der Ermittlungen sowie deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist bisher mit der in Haftsachen gebotenen Zügigkeit geführt worden:
Um den Anspruch des inhaftierten Angeschuldigten auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK) Genüge zu tun, hat der Generalbundesanwalt am 25. Oktober 2024, noch bevor das schriftliche Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen zu etwaigen Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit des Angeschuldigten vorgelegen hat, Anklage erhoben. Zuvor hatten die Ermittlungsbehörden insbesondere eine große Anzahl von Zeugen vernommen, elektronische Speichermedien ausgewertet und verschiedene weitere Sachverständigengutachten eingeholt. Die vor Anklageerhebung übersandten gutachterlichen Stellungnahmen datieren bis zum 7. Oktober 2024.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 hat der Vorsitzende des mit der Sache befassten Oberlandesgerichtssenats die Zustellung der Anklageschrift ver- fügt und eine angemessene Erklärungsfrist (§ 201 StPO) bis zum 20. November 2024 gewährt. Der Staatsschutzsenat hat sich ab dem 30. Oktober 2024 bemüht, mögliche Hauptverhandlungstermine abzusprechen. Für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens beabsichtigt er, die Hauptverhandlung zeitnah, am 13. Februar 2025, zu beginnen; ein ins Auge gefasster früherer Termin ist wegen Terminkollisionen der Verteidiger ausgeschieden.
5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Berg Erbguth